Ablehnung des VKH-Antrags durch Verfahrenspflegerin in Unterbringungssache
KI-Zusammenfassung
Die Verfahrenspflegerin beantragte Verfahrenskostenhilfe (VKH) für die Betroffene zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde. Der BGH erklärt den Antrag für unzulässig, weil der in Unterbringungssachen bestellte Verfahrenspfleger nicht gesetzlicher Vertreter ist und nicht für den Betroffenen Verfahrenshandlungen vornehmen darf. Eine Auslegung als eigene Erklärung der Betroffenen scheitert an fehlender unmittelbarer Willensbekundung. Zudem fehlt der Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg.
Ausgang: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe durch Verfahrenspflegerin als unzulässig verworfen; Rechtsbeschwerde aussichtslos
Abstrakte Rechtssätze
In Unterbringungssachen ist der bestellte Verfahrenspfleger nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen und daher nicht befugt, im Namen des Betroffenen rechtsgestaltende Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
Der Verfahrenspfleger ist nicht zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung eines Rechtsmittels durch den Betroffenen befugt.
Nur wenn sich aus der Beschwerdeschrift hinreichend deutlich ergibt, dass der Verfahrenspfleger ausdrücklich vom Betroffenen mit der Einlegung einer Beschwerde beauftragt wurde und damit seine Bestellung aufgibt, kann er als Verfahrensbevollmächtigter tätig werden (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG).
Eine Antragserklärung des Verfahrenspflegers kann nicht ohne weitere konkrete Willensbekundung des Betroffenen als eigener VKH-Antrag des Betroffenen ausgelegt werden, wenn sie sich lediglich auf frühere Angaben in einem anderen Verfahren bezieht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Duisburg, 11. April 2023, Az: 12 T 58/23
vorgehend AG Dinslaken, 31. März 2023, Az: 24 XVII 485/15
Tenor
Der Antrag, der Betroffenen Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist unzulässig.
Der von der Verfahrenspflegerin gestellte Antrag ist dahin auszulegen, dass sie Verfahrenskostenhilfe nicht für sich selbst (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2021 - XII ZB 371/21 - FamRZ 2022, 123), sondern für die Betroffene beantragt.
Der für die Betroffene gestellte Antrag ist indessen unzulässig, weil der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen ist.
a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Der Verfahrenspfleger hat daher in erster Linie die Pflicht, dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Geltung zu verschaffen; außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen. Anders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Daraus folgt, dass eine vom Verfahrenspfleger im Namen des Betroffenen vorgenommene Verfahrenshandlung unzulässig und der Verfahrenspfleger insbesondere zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen nicht befugt ist (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 6 mwN). In gleicher Weise ist er auch nicht zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung eines Rechtsmittels durch den Betroffenen befugt.
b) Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger nicht auf sein Amt, sondern ausdrücklich darauf beruft, vom Betroffenen mit der Einlegung einer Beschwerde beauftragt worden zu sein. In diesen Fällen muss sich aus der Beschwerdeschrift aber hinreichend deutlich ergeben, dass der Verfahrenspfleger - mit der Folge der Aufhebung seiner Bestellung (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG) - seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln will (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 7 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall.
c) Der gestellte Antrag kann auch nicht als ein eigener Antrag der Betroffenen auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ausgelegt werden. Eine solche Auslegung kommt zwar in Betracht, wenn ein Betroffener persönlich oder für ihn der Betreuer die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterzeichnet hat und sich daraus der eigene Wille des Betroffenen oder des in seiner Vertretung Handelnden schließen lässt, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Eine solche Auslegung scheidet hier aber aus, weil die Verfahrenspflegerin nur auf eine frühere, zu einem anderen Verfahren eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen hat.
2. Im Übrigen hat die beabsichtigte Rechtsbeschwerde auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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