Themis
Anmelden
BGH·XI ZR 99/20·13.10.2020

Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Beschluss: Zurückweisung mangels grundsätzlicher Bedeutung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Aussetzung des Verfahrens und erhoben Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG München. Der BGH hat den Aussetzungsantrag zurückgewiesen und die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet verworfen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Erfolgsaussichten der Revision bestehen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt. Weitere Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen den OLG-Beschluss als unbegründet verworfen; Aussetzungsantrag zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

2

Der Senat hat bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde die Erfolgsaussichten einer Revision zu prüfen; fehlen solche Erfolgsaussichten, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Beschwerde.

3

Gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO kann das Revisionsgericht sich auf Verweise auf frühere Entscheidungen beschränken und auf eine weitergehende Begründung verzichten, wenn die Sache gleichgelagert ist.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 20. Februar 2020, Az: 5 U 6517/19

vorgehend LG München I, 17. Oktober 2019, Az: 27 O 5326/19

nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 2560/20, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Februar 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).

Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 25.000 €.

Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl