Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Anlaufens der Widerrufsfrist
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügten die Nichtzulassung der Revision gegen ein OLG-Urteil in einem Streit um die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehen. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts habe. Eine nähere Begründung erfolgte nicht; die Kläger tragen die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.
Von einer näheren Begründung kann gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Das Revisions- bzw. Beschwerdegericht kann für das Beschwerdeverfahren einen Gegenstandswert festsetzen (hier bis 35.000 €).
Zitiert von (7)
6 zustimmend · 1 neutral
- Landgericht Bonn19 O 271/1727.02.2018Zustimmend
- Oberlandesgericht Köln12 U 174/1611.10.2017Zustimmendzitiert nach juris
- Oberlandesgericht Köln12 U 152/1631.05.2017ZustimmendBeschluss XI ZR 99/16, 27.09.2016
- OLG Stuttgart 6. Zivilsenat6 U 154/1620.03.2017Zustimmend2 Zitationen
- Oberlandesgericht Köln12 U 77/1608.03.2017Zustimmend
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. Februar 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
Ellenberger Joeres Matthias
Menges Dauber