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BGH·XI ZR 99/16·27.09.2016

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Anlaufens der Widerrufsfrist

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherrecht/WiderrufsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten die Nichtzulassung der Revision gegen ein OLG-Urteil in einem Streit um die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehen. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts habe. Eine nähere Begründung erfolgte nicht; die Kläger tragen die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

2

Von einer näheren Begründung kann gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Das Revisions- bzw. Beschwerdegericht kann für das Beschwerdeverfahren einen Gegenstandswert festsetzen (hier bis 35.000 €).

Zitiert von (7)

6 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 495 aF BGB§ 14 Abs 1 aF BGB-InfoV§ 14 Abs 3 aF BGB-InfoV§ 355 Abs 2 S 3 BGB vom 02.12.2004§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. Februar 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

Ellenberger Joeres Matthias

Menges Dauber