Anhörungsrüge verworfen: Keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gegen einen Senatsbeschluss. Zentral war die Frage, ob vorgebrachte Einwendungen übergangen und entscheidungserheblich sind. Der Senat prüfte das als übergangen bezeichnete Vorbringen und befand es für nicht durchgreifend; die Anhörungsrüge wurde auf Kosten der Kläger verworfen. Eine nähere Begründung erfolgte nicht, da § 544 Abs. 6 ZPO entsprechend anwendbar ist.
Ausgang: Anhörungsrüge der Kläger als unzulässig/verworfen zurückgewiesen; keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung festgestellt, Kostenfolge zu Lasten der Kläger
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur begründet, wenn der Rügeführer substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.
Liegt das vom Rügeführer gerügte Vorbringen der Entscheidung zugrunde und bewertet das Gericht es als nicht durchgreifend, begründet dies keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Eine Zurückweisung bzw. Verwerfung der Anhörungsrüge kann zur Folge haben, dass der Rügeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat.
Eine nähere Begründung der Zurückweisung kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO entfallen, soweit die entsprechenden Voraussetzungen des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO gegeben sind.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 30. März 2021, Az: XI ZR 96/20, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11. Februar 2020, Az: 13 U 104/19
vorgehend LG Hamburg, 16. August 2019, Az: 318 O 309/18
nachgehend BVerfG, 2. Juni 2022, Az: 1 BvR 1136/21, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 30. März 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungs-erheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 9. August 2017 - XI ZR 200/17, juris Rn. 3, vom 25. April 2018 - XI ZR 589/17, juris Rn. 2 und vom 13. Januar 2021 - XI ZR 246/19, juris, jeweils mwN).
Ellenberger Matthias Menges Schild von Spannenberg Allgayer