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BGH·XI ZR 96/20·30.03.2021

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: Nationale Bewertung von Vertragsklauseln

ZivilrechtVertragsrechtAllgemeines ZivilrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Aussetzung des Verfahrens und legten Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der BGH wies den Aussetzungsantrag zurück und die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet/ohne grundsätzliche Bedeutung zurück. Zur Begründung verweist der Senat auf seine ständige Rechtsprechung und die vom EuGH geklärten Kriterien; eine ergänzende Begründung wird nicht gegeben.

Ausgang: Aussetzungsantrag abgewiesen; Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Weiterentscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

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Die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel obliegt dem nationalen Gericht und hat unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Kriterien anhand der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.

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Das Vorliegen verbindlicher Entscheidungen und gefestigter Rechtsprechung des Revisionsgerichts kann die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigen, soweit keine neue, grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt.

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Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weiterführenden Begründung des Beschlusses absehen, wenn die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde auf klaren Vorentscheidungen beruht.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11. Februar 2020, Az: 13 U 104/19

vorgehend LG Hamburg, 16. August 2019, Az: 318 O 309/18

nachgehend BGH, 4. Mai 2021, Az: XI ZR 96/20, Beschluss

nachgehend BVerfG, 2. Juni 2022, Az: 1 BvR 1136/21, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 11. Februar 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zur Begründung verweist der Senat zum einen auf sein Urteil vom 22. November 2016 (XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 13 ff.) und seine Beschlüsse vom 31. März 2020 (XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f.), vom 7. Mai 2020 (XI ZR 581/18, juris Rn. 3) sowie vom 9. Juni 2020 (XI ZR 381/19, juris) und zum anderen auf seine Urteile vom 17. September 2019 (XI ZR 662/18, WM 2019, 2307 Rn. 31), vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 53) und vom 28. Juli 2020 (XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 20) sowie seine Beschlüsse vom 12. November 2019 (XI ZR 74/19 und XI ZR 88/19, jeweils juris). Dass es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinlänglich geklärten Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, entspricht ständiger Rechtsprechung und hat der Gerichtshof auch in jüngster Zeit wiederholt (vgl. nur EuGH, Urteile vom 3. September 2020 - C-84/19, 222/19 und 252/19, "Profi Credit Polska", WM 2020, 1813, 1819 und vom 27. Januar 2021 - C-229/19 und 289/19, "Dexia Nederland", juris, Rn. 45).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 50.000 €.

Ellenberger Matthias Menges Schild von Spannenberg Allgayer