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BGH·XI ZR 95/22·17.01.2023

Nichtzulassungsbeschwerde: Unzulässigkeit beim Nichterreichen des Beschwerdewertes

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBewertung des BeschwerdewertsVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision des OLG-Urteils. Strittig ist, ob der mit der Revision geltend gemachte Beschwerdewert die Grenze von 20.000 € erreicht. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig: Zinsforderungen sind als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nicht zu berücksichtigen und vom Nettodarlehensbetrag ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, sodass sich ein Wert von 19.108 € ergibt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da der Beschwerdewert von 20.000 € nicht erreicht ist (tatsächlicher Wert: 19.108 €)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der mit der Revision geltend zu machende Beschwerdewert die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannte Grenze (20.000 €) nicht erreicht.

2

Bei der Wertermittlung eines Feststellungsantrags sind Nebenforderungen, die in einem Zahlungsanspruch enthalten sind (z. B. Zinsen), nicht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).

3

Bei der Bewertung von Darlehensansprüchen ist vom maßgeblichen Nettodarlehensbetrag ein pauschaler Abschlag von 20 % vorzunehmen, sofern dies der Senatsrechtsprechung entspricht.

4

Ergibt die objektive Wertermittlung einen Betrag unterhalb der Zulässigkeitsschwelle, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 4 Abs 1 Halbs 2 ZPO§ 544 Abs 2 Nr 1 ZPO§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 29. März 2022, Az: 6 U 582/19

vorgehend LG Stuttgart, 26. September 2019, Az: 25 O 122/19

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. März 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des verfolgten Feststellungsantrags beträgt lediglich 19.108 €, weil die in dem Zahlungsanspruch enthaltenen Zinszahlungen in Höhe von 1.834 € als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht bleiben und von dem maßgeblichen Nettodarlehensbetrag von 23.885 € ein Abschlag von 20% vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 18 mwN).

Streitwert: 19.108 €.

Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl