Nichtzulassungsbeschwerde zu Widerruf bei vollständig erfülltem Verbraucherdarlehen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Aussetzung des Verfahrens und erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen den OLG-Beschluss. Streitpunkt war, ob nach vollständiger Erfüllung eines Darlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EG besteht. Der BGH wies Antrag und Beschwerde zurück: Nach EuGH-Rechtsprechung besteht bei vollständiger Erfüllung kein Widerrufsrecht, und die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers abgewiesen; Widerruf nach vollständiger Erfüllung des Darlehens ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG steht dem Darlehensnehmer nicht zu, wenn der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt ist.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Das Revisionsgericht kann in der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer weiteren Begründung absehen, wenn die Rechtslage eindeutig ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 5. Juni 2024, Az: 6 U 427/21
vorgehend LG Stuttgart, 8. September 2021, Az: 21 O 38/21
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2024 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 - 279, 292 - BMW Bank u.a.; Senatsurteil vom 28. Januar 2025 - XI ZR 162/21, juris Rn. 12 ff. mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 35.000 €.
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