Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss verworfen: keine substantiierten Gehörseinwendungen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, die fristgerecht eingelegt wurde. Zentrale Frage war, ob er eine eigenständige, entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör substantiiert dargelegt hat. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil der Beklagte lediglich frühere Vorbringen wiederholte und keine eigenständigen Einwendungen darlegte. Zudem führt die Regelung zur Nichtzulassungsentscheidung dazu, dass weitergehende Begründungen nicht erforderlich sind.
Ausgang: Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss als unzulässig verworfen, da keine eigenständige Gehörsverletzung substantiiert dargelegt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur zulässig, wenn der Rügeführer eine eigenständige und substantiiert dargestellte, in entscheidungserheblicher Weise erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das angegriffene Gericht darlegt.
Die bloße Wiederholung bereits vorgebrachter Einwendungen oder die pauschale Beanstandung unzureichender Begründung genügt nicht zur Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung.
Letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen, mit denen eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird, bedürfen verfassungsrechtlich grundsätzlich keiner weitergehenden Begründung; dies entbindet jedoch den Rügeführer nicht von seiner Darlegungslast.
Eine Anhörungsrüge ist auch unbegründet, wenn keine in entscheidungserheblicher Weise verletzte Gehörsposition aufgezeigt wird und das Gericht im Rahmen von § 544 ZPO von einer weitergehenden Begründung absehen darf.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. März 2023, Az: XI ZR 79/22
vorgehend OLG Nürnberg, 24. März 2022, Az: 13 U 2275/21
vorgehend LG Regensburg, 29. Juni 2021, Az: 61 O 349/20
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 7. März 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und am 20. März 2023 fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO), mit der sich der Beklagte gegen den ihm am 8. März 2023 zugestellten Senatsbeschluss vom 7. März 2023 wendet, ist unzulässig. Denn der Beklagte legt entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht dar.
Der Beklagte beschränkt sich darauf zu beanstanden, der Beschluss des Senats vom 7. März 2023 sei nicht näher begründet, und wiederholt sein Vorbringen aus der Beschwerdebegründung. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Anforderungen an die Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung durch den Senat nicht deshalb geringer, weil der Beschluss des Senats vom 7. März 2023 über den Verweis auf das Fehlen von Zulassungsgründen hinaus keine weitere Begründung enthält (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 6). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung grundsätzlich von Verfassungs wegen keiner Begründung bedarf. Das gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 6 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfGK 18, 301, 304).
Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 9. August 2017 - XI ZR 200/17, juris Rn. 3, vom 25. April 2018 - XI ZR 589/17, juris Rn. 2 und vom 13. Januar 2021 - XI ZR 246/19, juris, jeweils mwN).
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