Themis
Anmelden
BGH·XI ZR 758/17·03.07.2018

Verbraucherdarlehensvertrag: Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung durch Abbedingung der Auslegungsregel zur Fristberechnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wandten sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen einen Kostenansatz; der BGH wies die Beschwerde zurück. Kernfrage war, ob eine AGB‑Regelung, die die Auslegungsregel des §193 BGB abbedingt, die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung in Verbraucherdarlehensverträgen verletzt. Der BGH verneinte dies und sah keine grundsätzliche Bedeutung, die eine Revisionsentscheidung erfordert hätte.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Abbedingung des §193 BGB beeinträchtigt Widerrufsinformation nicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Abbedingung der Fristberechnungsregel des §193 BGB macht die Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht von vornherein unwirksam.

2

Die Ordnungsmäßigkeit einer Widerrufsinformation bemisst sich danach, ob der Verbraucher Beginn und Dauer der Widerrufsfrist hinreichend sicher erkennen und berechnen kann.

3

Die bloße Abweichung von einer allgemeinen Auslegungsregel in den AGB begründet nicht ohne weiteres einen durchgreifenden Begründungsfehler der Widerrufsbelehrung.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Zitiert von (15)

14 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 193 BGB§ 355 Abs 2 BGB§ 495 BGB§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 22. November 2017, Az: I-31 U 41/17

vorgehend LG Münster, 9. Februar 2017, Az: 14 O 429/16

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die in Nummer 26 der "Allgemeine Bedingungen für Kredite und Darlehen" der Beklagten enthaltene Abbedingung des § 193 BGB beeinträchtigt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 80.000 €.

Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt