Themis
Anmelden
BGH·XI ZR 75/25·03.03.2026

Nichtzulassungsbeschwerde: Widerruf nach vollständiger Erfüllung des Darlehens ausgeschlossen

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherkreditrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG München zur Zulassung der Revision. Streitgegenstand war, ob ein Widerruf eines Verbraucherdarlehens nach dessen vollständiger Erfüllung noch möglich ist. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nach EuGH-Recht (Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EG) bei vollständiger Erfüllung kein Widerrufsrecht mehr besteht. Auf weitere Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 ZPO verzichtet.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Revision nicht zuzulassen, da keine grundsätzliche Bedeutung und bei vollständiger Erfüllung kein Widerrufsrecht nach Art. 14 RL 2008/48/EG besteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei vollständiger Erfüllung eines Verbraucherdarlehens steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG zu.

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

3

Ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage aus der gefestigten Rechtsprechung des EuGH und des Bundesgerichtshofs, kann das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auf eine weitergehende Begründung verzichten.

4

Die Feststellung, dass ein Darlehensvertrag bei Zugang der Widerrufserklärung bereits vollständig erfüllt war, schließt ein Widerrufsrecht nach der Verbraucherkreditrichtlinie aus.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2008/48/EG§ 544 Abs. 6 Halbs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 16. Juni 2025, Az: 17 U 4158/21

vorgehend LG München I, 14. Juni 2021, Az: 22 O 17059/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Juni 2025 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 bis 279, 292 - BMW Bank u.a.; Senatsurteil vom 28. Januar 2025 - XI ZR 162/21, NJW 2025, 894 Rn. 11 ff. mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

Ellenberger Grüneberg Derstadt

Sturm Ettl