Nichtzulassungsbeschwerde verworfen – Streitwertbemessung bei Widerruf von Darlehen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil über die Rechtsfolgen eines Widerrufs eines Darlehensvertrags. Streitgegenstand war, ob die Beschwer die erforderliche Mindestbeschwer (20.000 €) erreicht. Der BGH verwirft die Beschwer als unzulässig, da der Streitwert nach Nettodarlehensbetrag zu bemessen ist und 15.394,55 € beträgt. Vorgerichtliche Anwaltskosten und die Feststellung des Annahmeverzugs bleiben außer Betracht.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen, da der Streitwert (15.394,55 €) den Schwellenbetrag von 20.000 € nicht erreicht.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bemessung des Streitwerts einer Feststellungsklage, mit der lediglich festgestellt werden soll, dass dem Darlehensgeber aus dem Vertrag wegen Widerrufs kein Anspruch auf Vertragszinsen und vertragsgemäße Tilgung mehr zusteht, ist der Nettodarlehensbetrag zugrunde zu legen.
Die Feststellung des Annahmeverzugs hat für sich genommen keinen gesonderten wirtschaftlichen Wert und erhöht den Streitwert nicht.
Vorgerichtliche außergerichtliche Anwaltskosten sind als Nebenforderungen bei der Ermittlung des Streitwerts nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Ansatz zu lassen.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist unzulässig, wenn die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den gesetzlichen Mindestwert von 20.000 € nicht erreicht.
Vorinstanzen
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 28. Januar 2021, Az: 4 U 7/20, Urteil
vorgehend LG Saarbrücken, 17. Januar 2020, Az: 1 O 99/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des vom Kläger verfolgten Klagebegehrens bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag des streitgegenständlichen Darlehens, weil er lediglich die Feststellung erstrebt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe. Der Feststellung des Annahmeverzugs kommt ein eigener wirtschaftlicher Wert nicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 290/19, NJW-RR 2020, 1517 Rn. 7 mwN). Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten bleiben als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht.
Streitwert: 15.394,55 €.
Ellenberger Grüneberg Derstadt Sturm Ettl