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BGH·XI ZR 71/23·07.05.2024

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – keine grundsätzliche Bedeutung (§543 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG München ein. Streitpunkt war, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und eine Revision zur Fortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung erforderlich ist. Der BGH weist die Beschwerde zurück und verweist zur Begründung auf sein Urteil XI ZR 258/22. Die Klägerin trägt die Kosten; der Gegenstandswert wird bis 35.000 € festgesetzt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen OLG-Beschluss zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung, daher keine Zulassung zur Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Der Senat kann sich zur Begründung auf eine frühere Entscheidung beziehen und gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer weiteren ausführlichen Begründung absehen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Partei; das Gericht bestimmt den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens (vgl. § 97 ZPO).

4

Für das Beschwerdeverfahren ist ein Gegenstandswert festzusetzen; dieser ist in der Entscheidung auszuweisen (hier bis 35.000 €).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 24. März 2023, Az: 5 U 6614/22

vorgehend LG München I, 25. Oktober 2022, Az: 22 O 6196/22

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. März 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, ZIP 2024, 625). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 35.000 €.

Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Sturm