Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung bei Vollstreckungsabwehrklage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in einer Vollstreckungsabwehrklage. Streitgegenstand war, ob bei teilweise erfüllten oder beigetriebenen Forderungen der Nennwert oder nur der verbleibende Teil maßgeblich ist. Der Senat entschied, dass der Streitwert nach dem Nennwert der titulierten Forderung zu bemessen ist; die Klageerweiterung auf vollständige Unzulässigkeit rechtfertigt die Festsetzung des vollen Streitwerts. Ein unbeschränkter Beitritt der Streithelfer führt nicht zu einer niedrigeren Wertfestsetzung.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts zurückgewiesen; Streitwert nach Nennwert der titulierten Forderung (600.000 €) festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennwert der titulierten Forderung.
Bei der Wertermittlung bleiben erfüllte oder beigetriebene Anteile der titulierten Forderung unberücksichtigt, es sei denn, aus Klageanträgen oder der Klagebegründung ergibt sich, dass die Vollstreckung nur teilweise für unzulässig erklärt werden soll.
Wird durch ausdrückliche Klageerweiterung die Unzulässigkeit der Vollstreckung insgesamt geltend gemacht, ist für den Streitwert der gesamte titulierte Forderungsbetrag maßgeblich.
Ein unbeschränkter Beitritt von Streithelfern begrenzt den Streitwert für die Gebührenfestsetzung nicht; deren Anschluss an den Antrag der Gegenseite ist als nicht einschränkend zu werten.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 24. Juni 2025, Az: XI ZR 68/24
vorgehend OLG Köln, 8. Mai 2024, Az: 13 U 77/23
vorgehend LG Aachen, 16. Mai 2023, Az: 10 O 161/22
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 24. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Streitwert der Vollstreckungsabwehrklage bestimmt sich nach dem Nennwert der titulierten Forderung. Das gilt auch dann, wenn Teile der Forderung erfüllt oder beigetrieben sind, es sei denn, aus den Klageanträgen oder aus der Klagebegründung ergibt sich, dass die Vollstreckung aus der Urkunde nur teilweise für unzulässig erklärt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 - V ZR 70/21, juris Rn. 13).
Zwar hat der Kläger mit der Klage zunächst begehrt, die Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Abtretung einer Grundschuld in der Höhe der Inanspruchnahme des Klägers aus der Bürgschaft für unzulässig zu erklären. Dabei hat der Kläger mehrfach auf eine Forderungshöhe von 137.951,22 € Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2022, den er ausdrücklich als Klageerweiterung bezeichnet hat, hat der Kläger jedoch beantragt, die Zwangsvollstreckung insgesamt für unzulässig zu erklären, da seiner Inanspruchnahme wegen der Nichtigkeit des Darlehensvertrags eine dauernde Einrede entgegenstehe. Diesen Antrag hat der Kläger erstinstanzlich und auch im Berufungsverfahren gestellt und wollte diesen mit der Revision in vollem Umfang weiterverfolgen. Für den Streitwert maßgeblich ist demnach der gesamte titulierte Wert der Forderung in Höhe von 600.000 €.
Soweit der Kläger ausführt, der Streitwert für die Streithelfer sei lediglich mit bis zu 20.000 € zu beziffern, ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern dies bei der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren zu berücksichtigen sein sollte. Im Übrigen haben die Streithelfer ihren Beitritt nicht beschränkt; vor dem Landgericht haben sie sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1959 - V ZR 204/57, NJW 1960, 42 f.).
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