Themis
Anmelden
BGH·XI ZR 68/20·13.10.2020

Revision zurückgewiesen und Aussetzungsantrag abgelehnt (BGH, XI ZR 68/20)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRevisionAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens und legte Revision gegen ein OLG-Urteil ein. Der BGH lehnte den Aussetzungsantrag ab und wies die Revision einstimmig zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Revision keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Revision des Klägers zurückgewiesen; Aussetzungsantrag abgelehnt; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 543 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

2

Nach § 552a ZPO kann das Revisionsgericht ein Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung und mit kurzer Begründung zurückweisen, wenn die Revision offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

3

Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht dargelegt oder nicht erfüllt sind.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem unterliegenden Revisionär auferlegt (Kostenfolge des Unterliegens).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 552a ZPO§ 552a Satz 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 12. November 2019, Az: 6 U 186/18

vorgehend LG Stuttgart, 29. Juni 2018, Az: 12 O 94/18

nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 2605/20, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. November 2019 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 15. September 2020 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Streitwert: bis 30.000,00 €

Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl