Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision und Aussetzungsantrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Aussetzung des Verfahrens und legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der BGH wies den Aussetzungsantrag zurück und verwies die Beschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung der Einheitlichkeit eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat verweist auf sein Urteil XI ZR 258/22 und verzichtet gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO auf weitere Ausführungen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; Gegenstandswert bis 65.000 €.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision und Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassung der Revision ist zu begründen; sie wird zurückgewiesen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Senat kann sich zur Begründung auf frühere Entscheidungen verweisen und gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine weitergehende Begründung verzichten, wenn dies ausreichend ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens kann zurückgewiesen werden, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine Aussicht auf Erfolg bietet bzw. kein Zulassungsgrund vorliegt.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 23. Dezember 2020, Az: 5 U 145/20
vorgehend LG Halle (Saale), 4. August 2020, Az: 4 O 419/19
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Dezember 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, WM 2024, 736). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
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