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BGH·XI ZR 64/24·12.01.2026

Festsetzung des Gegenstandswerts für Terminsgebühren bei Musterfeststellungsklage auf 40.000 €

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Musterbeklagte beantragt nach Rücknahme ihrer Revision die Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Terminsgebühren. Der Senat hebt hervor, dass nach der Rücknahme nur noch zwei Feststellungsziele streitig sind und bewertet jedes mit 20.000 €. Daraus ergibt sich ein Gegenstandswert von 40.000 €. Die gesonderte Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 33 RVG; die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für Terminsgebühren auf 40.000 € stattgegeben; Entscheidung gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist zulässig, wenn der Gegenstandswert für anwaltliche Terminsgebühren vom Streitwert für Gerichtsgebühren abweicht.

2

Bei der vorliegenden Musterfeststellungsklage über die variable Verzinsung von Prämiensparverträgen bewertet der Senat jedes mit der Klage geltend gemachte Feststellungsziel für die Bemessung der Terminsgebühren mit 20.000 €.

3

Führt die Rücknahme eines Revisionsrechtsmittels dazu, dass nur noch bestimmte Feststellungsziele streitig verbleiben, bemisst sich der Gegenstandswert für Terminsgebühren nach den noch streitigen Feststellungszielen.

4

Eine erstattungspflichtige Partei kann die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Terminsgebühren der Gegenpartei verlangen, wenn sie entsprechend der Kostenquote erstattungspflichtig ist.

5

Nebenentscheidungen zur Festsetzung des Gegenstandswerts können gemäß § 33 Abs. 9 RVG getroffen werden.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 33 Abs. 9 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. Dezember 2025, Az: XI ZR 64/24, Urteil

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 3. Mai 2024, Az: 4 MK 1/21, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands für die anwaltlichen Terminsgebühren im Revisionsverfahren wird auf 40.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Musterkläger verfolgt mit der Revision seine Feststellungsziele III.2.b) und c) weiter, soweit das Oberlandesgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Musterbeklagte hat ihre Revision, mit der sie die Abweisung der Musterklage hinsichtlich des Feststellungsziels III.5. weiterverfolgt hat, mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2025, der dem Musterkläger am selben Tag zugestellt worden ist, zurückgenommen.

2

Der Senat hat über die Revision des Musterklägers am 9. Dezember 2025 mündlich verhandelt und den Streitwert auf 60.000 € festgesetzt.

3

Die Musterbeklagte beantragt, den Gegenstandswert für die jeweils entstandenen anwaltlichen Terminsgebühren unter Berücksichtigung der Revisionsrücknahme vom 8. Dezember 2025 festzusetzen.

II.

4

Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG liegen vor, denn der Gegenstandswert für die anwaltlichen Terminsgebühren weicht von dem Streitwert für die Gerichtsgebühren ab.

5

Den Streitwert für die Gerichtsgebühren hat der Senat mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 auf 60.000 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für die anwaltlichen Terminsgebühren beträgt demgegenüber nur 40.000 €. Nachdem die Musterbeklagte ihre Revision wirksam zurückgenommen hat, haben die Parteien am 9. Dezember 2025 streitig nur noch über die zwei Feststellungsziele verhandelt, die der Musterkläger mit seiner Revision weiterverfolgt hat. Der Senat bewertet jedes mit einer Musterfeststellungsklage geltend gemachte Feststellungsziel im Zusammenhang mit der variablen Verzinsung von Prämiensparverträgen der vorliegenden Art grundsätzlich mit 20.000 € (Senatsbeschluss vom 9. September 2024 - XI ZR 40/23, juris Rn. 6). Davon ist auch hier auszugehen.

6

Die Musterbeklagte ist, da sie entsprechend der vom Senat bestimmten Kostenquote erstattungspflichtig ist, auch berechtigt, den Gegenstandswert für die Bemessung der Terminsgebühr des Musterklägers festsetzen zu lassen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 4. März 2024 - 1 U 12/22, juris Rn. 10).

III.

7

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Schild von Spannenberg

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