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BGH·XI ZR 606/19·15.09.2020

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Aussetzung des Verfahrens und legt Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG München vor. Das BGH-Senat verneint die grundsätzliche Bedeutung und die Erfolgsaussichten einer Revision und weist sowohl den Aussetzungsantrag als auch die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Auf ausführliche Begründung wird gemäß §544 Abs.6 Satz2 ZPO verzichtet; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung und Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung und Erfolgsaussichten abgewiesen; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

2

Das Revisionsgericht prüft die Erfolgsaussichten der Revision; fehlt es an genügenden Erfolgsaussichten, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu verneinen.

3

Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weiteren Begründung absehen und auf einschlägige Beschlüsse verweisen.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 19. November 2019, Az: 19 U 4927/19

vorgehend LG München I, 1. August 2019, Az: 29 O 6845/19

nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 2715/20, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. November 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).

Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000 €.

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