Nichtzulassungsbeschwerde und Aussetzungsantrag zu Widerrufsbelehrung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Aussetzung des Verfahrens und erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG München zu Widerrufsbelehrungen in Verbraucherkreditverträgen. Der BGH wies Begehren zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Revision keine Erfolgsaussichten bietet. Die Widerrufsinformation entsprach dem gesetzlichen Muster (Anlage 7 zu Art.247 EGBGB) und Abweichungen in Format und Ansprache sind nach den Bestimmungen zulässig. Vorabentscheidungsersuchen rechtfertigen keine Aussetzung, weil die Fragen acte clair sind.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung und Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet zurückgewiesen; Erfolgsaussichten der Revision verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.
Eine in den Vertragsunterlagen enthaltene Widerrufsinformation gilt als gesetzeskonform, wenn sie in wesentlichen Merkmalen dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht.
Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB begründet eine Gesetzlichkeitsfiktion, auf die sich Vertragsanbieter berufen können, sodass für abweichende richtlinienkonforme Auslegungen kein Raum besteht, soweit der Gesetzeswortlaut die Formvorgaben bestimmt.
Abweichungen hinsichtlich Format, Schriftgröße und direkter Ansprache des Verbrauchers sind nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB bzw. den dort genannten Gestaltungshinweisen zulässig; bei verbundenen Verträgen kann eine hinreichende Bezeichnung die in Anlage 7 vorgesehene Wiederholung entbehrlich machen.
Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH rechtfertigt eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nur, wenn die aufgeworfenen Fragen nicht als acte clair zu beantworten sind.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 27. November 2019, Az: 19 U 4410/19
vorgehend LG München I, 17. Juli 2019, Az: 29 O 4645/19
nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 2092/20, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf seine Urteile vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, WM 2019, 2353, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und XI ZR 11/19, juris) sowie seine Beschlüsse vom 11. Februar 2020 (XI ZR 648/18, juris) und vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838). Sofern der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26. März 2020 (C-66/19, WM 2020, 688 - "Kreissparkasse Saarlouis") entschieden hat, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46, künftig: Verbraucherkreditrichtlinie) sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise, kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen. Die in den Vertragsunterlagen enthaltene Widerrufsinformation setzt sich durch eine graue Unterlegung sowie durch ihre Überschrift vom übrigen Vertragstext ab und ist mittels weiterer, in Fettdruck gehaltener Zwischenüberschriften deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Dass die Beklagte den Verbraucher direkt angesprochen hat, ist ausweislich der ersten Sternchenfußnote zum gesetzlichen Muster ebenso zulässig wie die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Kaufvertrag, der Ratenschutzversicherung Tod und Arbeitsunfähigkeit (AU), der Ratenschutzversicherung Arbeitslosigkeit (AL)/Schwere Krankheiten (SK) und der Shortfall GAP Versicherung um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte genau bezeichnet, so dass eine Wiederholung in der Widerrufsinformation nach dem dritten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entbehrlich war. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, aaO) im Einzelnen begründet, dass und weshalb es ihm verwehrt ist, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zu stellen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum (Senatsbeschluss vom 31. März 2020, aaO Rn. 10 ff.; vgl. dazu auch BVerfG, GRUR 2020, 506 Rn. 114 ff.).
Die Vorabentscheidungsgesuche des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg (Beschlüsse vom 7. Januar 2020 - 2 O 315/19, BKR 2020, 151, vom 5. März 2020 - 2 O 328/19, 2 O 280/19, 2 O 334/19, juris und vom 31. März 2020 - 2 O 294/19, 2 O 249/19, juris) vermögen eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die von dem Einzelrichter in seinen Vorabentscheidungsgesuchen aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - "C.I.L.F.I.T."; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - "Intermodal Transports"; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000 €.
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