Klagerücknahme mit Zustimmung: Vorinstanzliche Urteile werden wirkungslos
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm seine Klage mit Zustimmung der Beklagten zurück; der BGH erklärte daraufhin die Urteile der Vorinstanzen als wirkungslos (§ 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO). Zentrales Rechtsproblem war die prozessuale Wirkung einer einvernehmlichen Klagerücknahme. Der BGH fertigte zudem den Streitwert für das Revisionsverfahren (bis 45.000 €).
Ausgang: Vorinstanzliche Urteile aufgrund einvernehmlicher Klagerücknahme nach § 269 ZPO als wirkungslos festgestellt; Streitwert für Revision auf bis zu 45.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Klage durch den Kläger mit Zustimmung des Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO führt dazu, dass die vorinstanzlichen Urteile in der Sache wirkungslos werden.
Die in § 269 Abs. 4 ZPO geregelte Wirkungslosigkeit beseitigt die prozessuale Bindungswirkung der betroffenen Urteile in der Hauptsache.
Auch wenn Vorinstanzenurteile wegen Klagerücknahme wirkungslos geworden sind, steht dem Revisionsgericht die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren zu.
Die einvernehmliche Klagerücknahme beendet das Verfahren prozessual, ohne notwendigerweise jede noch zu regelnde formelle Verfahrensfrage auszuschließen (z. B. Streitwertfestsetzung).
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 13. November 2019, Az: 4 U 7/19
vorgehend LG Potsdam, 19. Dezember 2018, Az: 8 O 13/18
Tenor
Die Urteile der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2018 und des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. November 2019 sind wirkungslos, nachdem der Kläger seine Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO).
Der Streitwert für das Verfahren der Revision wird auf bis zu 45.000 € festgesetzt.
Ellenberger Grüneberg Matthias
Derstadt Schild von Spannenberg