Rücknahme der Klage mit Zustimmung: Vorinstanzliche Urteile werden wirkungslos
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurück. Zentral war die Frage, welche Wirkung diese Rücknahme auf bereits ergangene Vorinstanzurteile hat. Der BGH stellte fest, dass die Urteile der Vorinstanzen nach § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO wirkungslos sind. Für das Revisionsverfahren setzte der BGH den Streitwert auf bis 40.000 € fest.
Ausgang: Vorinstanzliche Urteile werden wegen Rücknahme der Klage mit Zustimmung gemäß § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO wirkungslos; Streitwert für Revision auf bis 40.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Klage mit Zustimmung des Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO macht vorinstanzliche Urteile, die auf der zurückgenommenen Klage beruhen, wirkungslos.
Die Wirkungslosigkeit der Vorentscheidungen ergibt sich aus § 269 ZPO und erstreckt sich auf die inhaltliche Entscheidung der Gerichte, sodass diese Urteile keine weiteren materiell-rechtlichen Wirkungen entfalten.
Die Wirksamkeit der Rücknahme setzt die Zustimmung des Beklagten voraus; ohne die erforderliche Erklärung der Beteiligten ist die Rücknahme nicht möglich.
Für ein noch anhängiges Revisionsverfahren ist trotz der Wirkungslosigkeit der Vorinstanzen ein Streitwert festzusetzen, damit das Revisionsverfahren abschließend beurteilt werden kann.
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 13. November 2019, Az: 4 U 8/19, Urteil
vorgehend LG Potsdam, 19. Dezember 2018, Az: 8 O 74/18
Tenor
Die Urteile der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2018 und des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. November 2019 sind wirkungslos, nachdem der Kläger seine Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO).
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg