Grundpfandrechtlich besicherter Immobiliardarlehensvertrag: Einschlägigkeit der Rechtsprechung zur Verbraucherkredit-Richtlinie
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Revision in einem Verfahren über ein grundpfandrechtlich besichertes Immobiliardarlehen. Streitpunkt war die Anwendbarkeit der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG). Der BGH verweist auf frühere Senatsbeschlüsse und den EuGH und hält die Richtlinie für für den konkreten, über den Ausnahmetatbestand fallenden Vertrag nicht einschlägig. Die Beschwerde wird mangels grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen; auf weitere Begründung wird verzichtet.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen; Revisionseröffnung nicht erforderlich, da Verbraucherkreditrichtlinie für den besicherten Immobiliarkredit nicht einschlägig ist.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich ist.
Die Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge findet auf grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehen, die unter die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c geregelten Ausnahmen (u. a. Schwellenwerte/gesicherte Kredite) fallen, keine Anwendung.
Das Vorliegen früherer Senatsentscheidungen, die die Nichteinschlägigkeit der Verbraucherkreditrichtlinie für bestimmte grundpfandrechtlich gesicherte Immobiliarkredite feststellen, kann einen nationalen Rechtsstandpunkt begründen, der durch neuere EuGH-Entscheidungen für den konkreten Fall nicht zwingend entkräftet wird, sofern die genannten Gründe weiterhin gelten.
Bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde kann das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auf eine weitergehende Begründung verzichten.
Zitiert von (7)
5 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 12. Oktober 2020, Az: 3 U 31/20
vorgehend LG Lüneburg, 18. Februar 2020, Az: 10 O 218/19
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Oktober 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 31. März 2020 (XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f.) und vom 7. Mai 2020 (XI ZR 581/18, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 1. Juli 2021 (1 BvR 1550/20) nicht zur Entscheidung angenommen. Da es hier um einen grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrag über 100.000 € geht, auf den die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c keine Anwendung findet (Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 17; EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, WM 2020, 688 Rn. 25 - Kreissparkasse Saarlouis), ist aus den in den Senatsbeschlüssen vom 31. März 2020 (aaO) und vom 7. Mai 2020 (aaO) genannten Gründen für den vorliegenden Fall auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (C-33/20 u.a., juris - Volkswagen Bank u.a.) nicht einschlägig.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 €.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg