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BGH·XI ZR 581/18·07.05.2020

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zu Verbraucherkreditrichtlinie und grundpfandrechtlichen Darlehen zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVerbrauchervertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, mit dem ihre Erinnerung gegen einen Kosten-/Rechtsentscheid nicht berücksichtigt wurde. Zentrale Frage war, ob das Vorbringen eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet und ob Gesetzesmaterialien die Anwendung der Verbraucherkreditrichtlinie auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen stützen. Der Senat prüfte das Vorbringen umfassend, sah keine durchgreifenden Einwendungen und verwies die Rüge als unbegründet zurück. Weitere Ausführungen wurden gemäß § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen.

Ausgang: Anhörungsrüge der Kläger als unbegründet zurückgewiesen; keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist nur dann begründet, wenn der Rügeführer substantiiert darlegt, dass das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.

2

Hat das Gericht das Vorbringen umfassend geprüft und als nicht durchgreifend bewertet, begründet dies die Zurückweisung der Anhörungsrüge.

3

Allgemein gehaltene Aussagen in Gesetzesmaterialien begründen nicht ohne weiteres die Ausdehnung einer EU-Richtlinie auf bestimmte Vertragsarten; für eine solche Auslegung bedarf es klarer Aussageansätze.

4

Bei unbegründeter Anhörungsrüge kann das Gericht weitergehende Begründungen gemäß § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen, soweit die Entscheidungsgründe hinreichend ersichtlich sind.

Relevante Normen
§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 31. März 2020, Az: XI ZR 581/18, Beschluss

vorgehend OLG Celle, 15. Oktober 2018, Az: 3 U 64/18

vorgehend LG Hannover, 27. April 2018, Az: 17 O 316/17

nachgehend BVerfG, 1. Juli 2021, Az: 1 BvR 1550/20, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 31. März 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

2

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO).

3

Der Senat hat das Vorbringen der Kläger umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch hinsichtlich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/11643, S. 76 und BT-Drucks. 17/1394, S. 21), die die Nichtzulassungsbeschwerde für die von ihr vertretene Rechtsauffassung in Anspruch nimmt. Aus den Gesetzesmaterialien (aaO) ergibt sich nicht, dass grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen den Regelungen der Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46 - nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie) unterworfen sind. In ihnen (BT-Drucks. 16/11643, S. 76) heißt es lediglich, dass das "deutsche Recht für Verbraucherdarlehensverträge einen geringfügig erweiterten Anwendungsbereich gegenüber dem europäischen Recht" vorsieht. Weder aus dieser noch aus der weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Passage in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/1394, S. 21) lässt sich - auch nicht in einer "Gesamtschau" - ableiten, der deutsche Gesetzgeber habe die Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie generell auf grundpfandrechtlich besicherte Darlehen erstrecken wollen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - XI ZR 178/08, juris; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 - KZR 36/14, juris und vom 9. April 2013 - IX ZR 100/11, juris Rn. 3).

EllenbergerMatthiasSchild von Spannenberg
GrünebergDerstadt