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BGH·XI ZR 581/18·31.03.2020

Immobiliardarlehensvertrag: Beurteilung einer Widerrufsinformation ausschließlich nach den Grundsätzen des nationalen Rechts

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger legten Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss ein, der eine Widerrufsinformation in einem Immobiliardarlehensvertrag als klar und verständlich bewertete. Streitgegenstand war die Anwendbarkeit der Verbraucherkreditrichtlinie und die Zulässigkeit des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art.247 § 6 EGBGB. Der BGH wies die Beschwerde zurück und stellte fest, dass für grundpfandrechtlich gesicherte Immobiliardarlehen die Widerrufsinformation ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilen ist. Die EuGH-Entscheidung C-66/19 ist auf den vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen; Widerrufsinformation bei Immobiliardarlehen nach nationalem Recht als klar und verständlich bewertet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensverträgen findet die Verbraucherkreditrichtlinie nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c keine Anwendung; die Widerrufsinformation ist nach den Maßstäben des nationalen Rechts zu beurteilen.

2

Ein Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB ist nach nationaler Auslegung dann klar und verständlich, wenn er die erforderlichen Pflichtangaben für den Verbraucher hinreichend deutlich macht.

3

Die Auslegung nationaler Vorschriften, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, obliegt den nationalen Gerichten; Entscheidungen des EuGH sind insoweit nicht einschlägig.

4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

Relevante Normen
§ 492 Abs 2 BGB§ Art 247 § 6 Abs 1 BGBEG§ Art 2 Abs 2 Buchst a EGRL 48/2008§ Art 2 Abs 2 Buchst c EGRL 48/2008§ Art 10 Abs 2 Buchst p EGRL 48/2008§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 15. Oktober 2018, Az: 3 U 64/18

vorgehend LG Hannover, 27. April 2018, Az: 17 O 316/17

nachgehend BGH, 7. Mai 2020, Az: XI ZR 581/18, Beschluss

nachgehend BVerfG, 1. Juli 2021, Az: 1 BvR 1550/20, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Oktober 2018 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich (Senatsurteile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 18 ff. und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 19 ff., Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 f.).

Der Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) hat mit Urteil vom 26. März 2020 (C-66/19, juris - Kreissparkasse Saarlouis) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46 - nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates verweist.

Diese Entscheidung ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es hier um einen grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrag geht, auf den die Verbraucherkreditrichtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c keine Anwendung findet (Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 17; EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, juris Rn. 25 - Kreissparkasse Saarlouis). Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, juris Rn. 31 - Kreissparkasse Saarlouis). Entgegen der Ansicht des vorlegenden Landgerichts Saarbrücken (WM 2019, 1444 Rn. 8; vgl. auch EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, juris Rn. 18 - Kreissparkasse Saarlouis) hat der deutsche Gesetzgeber die Verbraucherkreditrichtlinie nicht für Immobiliardarlehen als maßgeblich erachtet. Die Bundesrepublik Deutschland hat in ihrer Stellungnahme zur Vorlage durch das Landgericht Saarbrücken die Zuständigkeit des EuGH gerügt, weil der deutsche Gesetzgeber trotz der ihm vom Unionsgesetzgeber eingeräumten Befugnis keine Entscheidung getroffen hat, die in der Richtlinie vorgesehene Regelung auf nicht in ihren Geltungsbereich fallende Bereiche wie den Bereich der grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherkreditverträge anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, juris Rn. 23 - Kreissparkasse Saarlouis). Das deutsche Recht hat auch schon vor der Verabschiedung der Verbraucherkreditrichtlinie eine Regelung für solche Verträge vorgesehen. Da diese Regelung als richtlinienkompatibel angesehen worden ist, hat der deutsche Gesetzgeber es lediglich für sachgerecht gehalten, die Vorschriften für den Verbraucherkredit und für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen zusammenzufassen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, juris Rn. 24 - Kreissparkasse Saarlouis).

Nach alledem bleibt es für den vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag ausschließlich bei den oben genannten Grundsätzen des nationalen Rechts, nach denen die streitgegenständliche Widerrufsinformation klar und verständlich ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 230.000 €

Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg