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BGH·XI ZR 573/17·24.04.2018

Darlehensvertrag: Klarheit und Verständlichkeit der Information zu den Widerrufsfolgen

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten die Nichtzulassung der Revision wegen einer angeblich unklaren Widerrufsinformation in einem Darlehensvertrag. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Er bestätigte, dass die Widerrufsinformation den Anforderungen des Art.247 §6 Abs.2 EGBGB (30.7.2010–3.8.2011) entspricht und ein Zusatz zu den Widerrufsfolgen die Klarheit nicht beeinträchtigt, unabhängig von Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Widerrufsinformation entspricht Art.247 §6 EGBGB

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Widerrufsinformation nach Art.247 §6 Abs.2 EGBGB (Fassung 30.7.2010–3.8.2011) genügt, wenn sie die gesetzlichen Widerrufsfolgen klar und verständlich darlegt.

2

Ein ergänzender Zusatz im Abschnitt "Widerrufsfolgen" beeinträchtigt die erforderliche Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation nicht grundsätzlich.

3

Für die Beurteilung der Verständlichkeit kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer tatsächlich Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen hat; die bloße Erwähnung solcher Aufwendungen macht die Belehrung nicht automatisch unklar.

4

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

Zitiert von (12)

12 zustimmend

Relevante Normen
§ 495 Abs 2 S 1 Nr 3 Halbs 1 BGB§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB§ 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 6. September 2017, Az: 4 U 182/16

vorgehend LG Potsdam, 5. Oktober 2016, Az: 8 O 255/15

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. September 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entspricht den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der vom 30. Juli 2010 bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 19 ff. und vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 253/15, juris Rn. 19 ff.). Der im Abschnitt "Widerrufsfolgen" zu § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung formulierte Zusatz beeinträchtigt die Klarheit und Verständlichkeit der Information unabhängig davon nicht, ob die Beklagte Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbringt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 52.692,45 €.

Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber