BGH: Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gegenüber Prospekthaftung im weiteren Sinne
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus fehlerhaftem Prospekt nach einer Fondsbeteiligung von 2010. Das OLG hat die Klage abgewiesen, weil die spezialgesetzliche Prospekthaftung (VerkProspG aF i.V.m. BörsG aF) vorrangig sei und ein Anspruch aus dieser spezialgesetzlichen Haftung verjährt sei. Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und hält die Frage für nicht klärungsbedürftig: Die spezialgesetzliche Prospekthaftung verdrängt die Prospekthaftung im weiteren Sinne auch bei Erwerb nach Ablauf des in § 13 VerkProspG aF genannten Erwerbszeitraums.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG aF i.V.m. §§ 44 ff. BörsG aF schließt im Anwendungsbereich eine Haftung wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung nach §§ 280, 311 BGB (Prospekthaftung im weiteren Sinne) aus.
Der Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung bemisst sich nach dem Anlageprodukt, dem Markt, auf dem es angeboten wird, und dem Haftungsadressaten; das Vorliegen einzelner tatbestandlicher Voraussetzungen ist für die Abgrenzung ohne Bedeutung.
Die spezialgesetzliche Prospekthaftung verdrängt die Prospekthaftung im weiteren Sinne auch dann, wenn der Anleger die Vermögensanlage erst außerhalb des in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG aF genannten Erwerbszeitraums (sechs Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland) erwirbt.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage schon durch die Rechtsprechung des Senats in gleicher Weise geklärt ist und daher keiner höchstrichterlichen Klärung bedarf.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 26. November 2021, Az: 11 U 139/20
vorgehend LG Hamburg, 7. August 2020, Az: 322 O 124/20, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. November 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 25.000 €.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin zeichnete am 8. März 2010 einen Anteil in Höhe von 25.000 € zzgl. 5% Agio (1.250 €) an der N. S. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fondsgesellschaft). Der Fondsbeteiligung liegt ein Prospekt vom 10. Juni 2009 mit Nachtrag vom 16. Februar 2010 zugrunde. Die Beklagte zu 1 hat im Prospekt ausdrücklich die Verantwortung für den Prospekt übernommen. Die Beklagte zu 2 ist Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft und Treuhandkommanditistin. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch, weil der Prospekt nicht über die Umbuchung von 9,1% der Kapitalanteile auf die Gründungsgesellschafter aufkläre und damit fehlerhaft sei.
Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen und dies damit begründet, dass der Klägerin kein Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen der vorrangig anzuwendenden spezialgesetzlichen Prospekthaftung (§ 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung, nachfolgend aF) zustehe und ein Anspruch aus der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verjährt sei.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie geklärt wissen will, "ob die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze zum Anwendungsvorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gegenüber der Prospekthaftung im weiteren Sinne (§§ 280, 311 BGB) auch dann eingreifen, wenn ein Anleger außerhalb der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG a.F. bezeichneten Frist sich beteiligt."
II.
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig.
Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG aF i.V.m. §§ 44 ff. BörsG aF schließt in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB aus (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26). Wie der Senat bereits erkannt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 12 f., in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, WM 2022, 1908), wird der Anwendungsbereich in diesem Sinne durch das Anlageprodukt und den Markt, auf dem das Anlageprodukt angeboten wird, sowie durch den Haftungsadressaten bestimmt. Ob einzelne haftungsbegründende oder haftungsausfüllende Voraussetzungen der § 13 VerkProspG aF i.V.m. §§ 44 ff. BörsG aF vorliegen, ist für die Beantwortung der Frage, ob der Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung eröffnet ist, ohne Bedeutung. Dementsprechend wird die Prospekthaftung im weiteren Sinne auch verdrängt, wenn der Anleger die Vermögensanlage, wie hier, erst nach dem Erwerbszeitraum i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG aF i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF, also sechs Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland, erworben hat (vgl. OLG Hamburg, BeckRS 2021, 21441 Rn. 57; Klöhn, NZG 2021, 1063, 1067; Buck-Heeb/Dieckmann, ZIP 2022, 145, 147; Koch, BKR 2022, 271, 286; vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 64 ff.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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