Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer einer landgerichtlichen Feststellung im Prozess zwischen Gläubigervertreter und Anleiheemittentin
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügt die landgerichtliche Feststellung, der Kläger sei als Gläubigervertreter allein berechtigt, Ansprüche aus einer von der Emittentin begebenen Anleihe geltend zu machen. Das Revisionsgericht setzt den Wert der geltend gemachten Beschwer nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf bis 500 € fest. Maßgeblich sind die allgemeinen Regeln der §§ 3 ff. ZPO, der Zeitpunkt der Einlegung der Beschwer und das geringere wirtschaftliche Interesse der Beklagten (Inhaberwert der Anleihe: 1.000 €).
Ausgang: Festsetzung des Werts der mit der beabsichtigten Revision geltend gemachten Beschwer auf bis 500 € (Gebührenmindeststufe) aufgrund geringen wirtschaftlichen Interesses der Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Werts der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO und bemisst sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Revisionsgericht entscheidet über die Höhe der Beschwer eigenständig und ist nicht an die Streitwertfestsetzungen der Vorinstanzen oder die Parteiangaben gebunden.
Bei durchschnittlichen nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist zur Orientierung der Streitwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG grundsätzlich mit 5.000 € anzusetzen, sofern keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Interesse vorliegen.
Für die Wertbemessung ist der Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich; bei nur geringem wirtschaftlichem Interesse (z. B. geringer Nennwert beziehungsweise Marktwert der betroffenen Anleihe) ist nur ein Bruchteil dieses Betrags als Beschwer anzusetzen, gegebenenfalls die Gebührenmindeststufe (bis 500 €) zu wählen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 5. Februar 2021, Az: 24 U 84/20
vorgehend LG Darmstadt, 18. Februar 2020, Az: 13 O 138/19
Tenor
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) wird auf bis 500 € festgesetzt.
Gründe
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) beträgt nicht mehr als 500 €.
Die Beklagte bekämpft mit ihrer Beschwerde ausschließlich die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Gläubigervertreter in Bezug auf eine von der C. AG, H. , emittierte Anleihe (WKN: , ISIN: ) alleine berechtigt ist, Ansprüche aus dieser Anleihe gegen die Emittentin gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen.
Die Wertberechnung im Rahmen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454Rn. 3, jeweils mwN). Maßgebend ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht eigenständig zu befinden, ohne an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen oder die Angaben der Parteien gebunden zu sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016, aaO und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 4).
Bei durchschnittlichen nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt der Streitwert in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG grundsätzlich 5.000 € (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, WM 2016, 96 Rn. 13). Von diesem Wert ist allerdings nur auszugehen, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse des Beschwerdeführers vorliegen (vgl. BGH, aaO). Letzteres ist hier der Fall. Denn der Wert der von der Beklagten an der streitgegenständlichen Anleihe gehaltenen Inhaberteilschuldverschreibungen betrug zu dem für die Wertfestsetzung maßgebenden Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 4) nur noch 1.000 €. Von diesem Betrag ist für die von der Beklagten bekämpfte Feststellung gemäß § 3 ZPO nur ein Bruchteil als Beschwer in Ansatz zu bringen. Das führt zu einer Festsetzung der Beschwer in der Gebührenmindeststufe (bis 500 €).
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