Nichtzulassungsbeschwerde: Zurückweisung mangels grundsätzlicher Bedeutung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Oldenburg. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revision erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat verweist auf vorangegangene Entscheidungen und sieht keine dargelegten Zulassungsgründe. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den OLG-Beschluss mangels grundsätzlicher Bedeutung und fehlendem Zulassungsgrund verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Verweisung auf eine bereits entschiedene höchstrichterliche Rechtssache kann die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde stützen, wenn die frühere Entscheidung die aufgeworfene Rechtsfrage abschließend klärt.
Mehrere vom Berufungsgericht angeführte, selbstständig tragende Begründungen begründen nur dann einen Zulassungsgrund, wenn für sie konkret dargelegt wird, dass sie grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts erfordern.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind dem Unterliegenden aufzuerlegen; der Gegenstandswert ist entsprechend festzusetzen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 18. November 2021, Az: 8 U 137/21
vorgehend LG Aurich, 8. Juni 2021, Az: 1 O 795/19
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. November 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat insbesondere auf seinen Beschluss vom 14. Juni 2022 (XI ZR 395/21, WM 2022, 1679) in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022 (WM 2022, 1908). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf weitere selbstständig tragende Begründungen gestützt, zu denen kein Zulassungsgrund dargelegt ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Ellenberger Matthias Menges Derstadt Ettl