Nichtzulassungsbeschwerde: Zurückweisung mangels grundsätzlicher Bedeutung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Zentral war, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verwies auf frühere Entscheidungen sowie weitere selbstständige Begründungen des Berufungsgerichts. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.
Der Verweis auf frühere Entscheidungen des Revisionsgerichts kann die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde stützen, wenn diese Entscheidungen die rechtliche Würdigung der Sache ausreichend erläutern.
Sind die Entscheidungsgründe der Berufungsinstanz durch weitere selbstständig tragende Erwägungen untermauert, begründen diese zusätzlich das Fehlen eines Zulassungsgrundes für die Revision.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 13. Oktober 2021, Az: 8 U 16/21
vorgehend LG Aurich, 29. Januar 2021, Az: 1 O 714/19
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Oktober 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat insbesondere auf seinen Beschluss vom 14. Juni 2022 (XI ZR 395/21, WM 2022, 1679) in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022 (WM 2022, 1908). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf weitere selbstständig tragende Begründungen gestützt, zu denen kein Zulassungsgrund dargelegt ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 40.000 €.
Ellenberger Matthias Menges Derstadt Ettl