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BGH·XI ZR 526/19·02.12.2020

Revision zurückgewiesen: keine grundsätzliche Bedeutung und keine Erfolgsaussicht

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg wurde einstimmig auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Revisionsgericht sah weder grundsätzliche Bedeutung noch Bedarf zur Fortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO) und keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Es besteht nach Auffassung des Senats keine zulassungsrelevante Divergenz zu Entscheidungen des I. Zivilsenats; ein Vorabentscheidungsersuchen des EuGH war nicht abzuwarten.

Ausgang: Revision des Klägers zurückgewiesen mangels grundsätzlicher Bedeutung und ohne Erfolgsaussicht (§ 543 Abs.2, § 552a ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

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Liegt offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg der Revision vor, kann das Revisionsgericht das Rechtsmittel gemäß § 552a ZPO zurückweisen.

3

Zur Beurteilung einer zulassungsrelevanten Divergenz reicht es aus, dass keine tatsächliche Abweichung der für den Streit maßgeblichen Entscheidungen vorliegt; lediglich behauptete Widersprüche in der Literatur genügen nicht.

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Das Revisionsgericht muss das Verfahren nicht bis zur Entscheidung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH aussetzen, solange keine konkrete europarechtliche Klärungsbedürftigkeit für die Entscheidung dargelegt ist.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 552a ZPO§ 552a Satz 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 242 BGB

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 16. Oktober 2019, Az: 13 U 24/19

vorgehend LG Hamburg, 8. März 2019, Az: 330 O 131/18

nachgehend BVerfG, 15. April 2021, Az: 1 BvR 268/21, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16. Oktober 2019 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 13. Oktober 2020 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO), das sich nicht nur damit befasst, warum dem Berufungsgericht bei der Anwendung des § 242 BGB kein Rechtsfehler unterlaufen ist, sondern auch nähere Ausführungen dazu enthält, dass und warum eine zulassungsrelevante Divergenz zu dem Urteil des I. Zivilsenats vom 13. Dezember 2018 (I ZR 51/17, WM 2019, 1985 Rn. 39 ff.) nicht besteht. Die Argumentation des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 26. November 2020 und 27. November 2020 gibt zu einer anderen Bewertung - auch im Hinblick auf das dort zitierte, das Urheberrecht betreffende Urteil des I. Zivilsenats vom 15. September 1999 (I ZR 57/97, NJW 2000, 140, 142) - keinen Anlass. Ein von einer Stimme in der Literatur behaupteter Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des Senats und der des I. Zivilsenats besteht nicht (unzutreffend daher Knops, WM 2020, 2249, 2257 mit Fn. 135).

Der Senat hat schließlich, was sich dem Schreiben seines Vorsitzenden vom 13. Oktober 2020 ebenfalls im Einzelnen entnehmen lässt, entgegen den neuerlichen Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 27. November 2020 keinen Anlass, seine Entscheidung über die Revision von einer vorherigen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über ein Vorabentscheidungsersuchen abhängig zu machen. Insoweit verweist der Senat (nochmals) auf seine Beschlüsse vom 21. Januar 2020 (XI ZR 189/19, WM 2020, 371), vom 3. März 2020 (XI ZR 189/19, juris) und vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 15 f.). Eine gegen den zuletzt genannten Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. August 2020 (1 BvR 1138/20) nicht zur Entscheidung angenommen. Entsprechend besteht kein Anlass, das Verfahren bis zur Erledigung eines Vorabentscheidungsersuchens auszusetzen.

Streitwert: bis 9.000 €

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