Nichtzulassungsbeschwerde: Keine grundsätzliche Bedeutung – BGH weist zurück
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Oldenburg. Streitpunkt ist, ob die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung zuzulassen ist. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil solche Zulassungsgründe fehlen und das OLG zudem auf weitere, nicht zulassungsbegründende Erwägungen gestützt hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den OLG-Beschluss verworfen; keine grundsätzliche Bedeutung und keine Zulassungsgründe
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ist zu verwerfen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Die bloße Berufung auf weitere vom Berufungsgericht angeführte, selbstständig tragende Begründungen begründet für sich allein keinen Zulassungsgrund; der Beschwerdeführer muss darlegen, weshalb diese Gründe die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 13. Oktober 2021, Az: 8 U 30/21
vorgehend LG Aurich, 10. März 2021, Az: 1 O 604/19
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Oktober 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat insbesondere auf seinen Beschluss vom 14. Juni 2022 (XI ZR 395/21, WM 2022, 1679) in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022 (WM 2022, 1908). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf weitere selbstständig tragende Begründungen gestützt, zu denen kein Zulassungsgrund dargelegt ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
Ellenberger Matthias Menges Derstadt Ettl