VOB-Vertrag: Verjährung der Hauptforderung und der Bürgschaftsforderung; Erfüllung der Bürgschaftsforderung durch Hinterlegung des Betrages bei der Hinterlegungsstelle
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Rechtsstreit um Verjährung von Gewährleistungs- und Bürgschaftsforderungen aus einem VOB-Vertrag. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Der Senat stellte klar, dass die Verjährung der Hauptforderung grundsätzlich getrennt von der Verjährung der Bürgschaftsforderung zu beurteilen ist und VOB-Regelungen nicht automatisch auf Bürgschaften übertragbar sind. Zudem ist die Bürgschaft hier durch eine vertraglich als Erfüllung vereinbarte Hinterlegung erloschen; der Gläubiger kann seine Ansprüche gegenüber der Hinterlegungsstelle geltend machen.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung der Bürgschaftsforderung ist grundsätzlich gesondert von der Verjährung der gesicherten Hauptforderung zu beurteilen; Einwendungen gegen die Hauptforderung schließen die Einrede der Verjährung der Bürgschaft im Allgemeinen nicht aus.
Spezielle VOB/B-Bestimmungen zur Verjährung von Gewährleistungsansprüchen (z. B. § 17 Nr. 8 S. 2 VOB/B) sind nicht ohne Weiteres auf die Verjährung von Bürgschaftsforderungen übertragbar.
Erbringt die Bürgin eine vertraglich als Erfüllung vereinbarte Sicherheitsleistung, erlischt die Bürgschaftsforderung; die Bürgin gilt dadurch als erfüllt.
Hat der Gläubiger eine Hinterlegung erlangt, kann er als Pfandgläubiger die Leistung gegen die Hinterlegungsstelle nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften (insb. §§ 1257, 1273, 1279, 1282 Abs. 1 BGB) durchsetzen; eine mögliche Verjährung der gesicherten Hauptansprüche berührt diesen Anspruch nicht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 20. August 2012, Az: 12 U 705/11
vorgehend LG Mainz, 18. Mai 2011, Az: 2 O 132/10
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. August 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat allerdings nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Verjährung der Hauptforderung grundsätzlich unabhängig von der Verjährung der Bürgschaftsforderung zu beurteilen ist (vgl. auch Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, WM 2008, 2165 Rn. 10 und vom 11. Juni 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 26) und deswegen Einwendungen, die es dem Bürgen verwehren, sich nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Verjährung der Hauptforderung zu berufen, diesen im Allgemeinen nicht daran hindern, die Einrede der Verjährung der Bürgschaftsforderung zu erheben. Davon abweichend hat das Berufungsgericht den Regelungszweck des § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (2000), der die Verjährung der Gewährleistungsansprüche als Hauptforderung betreffen kann (vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Januar 1993 - VII ZR 127/91, BGHZ 121, 168, 171 ff. und VII ZR 221/91, BGHZ 121, 173, 177 f.), auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung angewendet.
Das Berufungsurteil ist jedenfalls aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09, WM 2010, 2004 Rn. 13 mwN). Denn auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung kommt es vorliegend nicht an, da diese mit Sicherheitsleistung der Bürgin nach § 232 BGB, die nach dem Bürgschaftsvertrag als Erfüllung gilt (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Februar 1985 - IX ZR 76/84, WM 1985, 475, 476 f.), erloschen ist. Die Beklagte kann statt dessen als Pfandgläubigerin (§ 233 BGB) die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle nach den §§ 1257, 1273, 1279, 1282 Abs. 1 BGB einziehen. Für diesen Anspruch hat eine mögliche Verjährung der gesicherten Gewährleistungsansprüche nach § 214 Abs. 2 Satz 2, § 216 Abs. 1 BGB i.V.m. § 233 BGB keine Bedeutung (vgl. zu § 223 Abs. 2 BGB aF BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - VII ZR 51/98, BGHZ 143, 397, 399).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000 €.
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