Themis
Anmelden
BGH·XI ZR 505/17·05.02.2019

Sprungrevision: Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für die Zulassung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des Landgerichts; die Beklagten stimmten der Übergehung der Berufungsinstanz zu, sodass das Rechtsmittel statthaft war. Der BGH lehnte den Zulassungsantrag jedoch ab, weil die Kläger die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO nicht substantiiert darlegten. Eine nähere Begründung hielt das Gericht für entbehrlich.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Sprungrevision mangels substantiierter Darlegung der Zulassungsgründe verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision muss die Zulassungsgründe in der in § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO geforderten Weise substantiiert darlegen.

2

Die Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) sind vom Antragsteller konkret zu benennen und zu begründen; fehlt diese Darlegung, ist der Antrag unzulässig.

3

Die schriftliche Einwilligung der unterlegenen Partei in die Übergehung der Berufungsinstanz macht die Sprungrevision zwar statthaft (§ 566 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO), ersetzt aber nicht die Pflicht zur substantiierten Darlegung der Zulassungsgründe.

4

Ist die Darlegung der Zulassungsgründe mangelhaft, kann das Revisionsgericht den Zulassungsantrag ohne weitere nähere Begründung zurückweisen (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 566 Abs.2 Satz 3 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs 2 S 1 ZPO§ 544 Abs 2 S 3 ZPO§ 566 Abs 2 S 3 ZPO§ 566 Abs 4 S 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 12. Juli 2017, Az: 41 O 49/16

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2017 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren beträgt 552.893,96 €.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftlichen Einwilligung der Beklagten in die Übergehung der Berufungsinstanz statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Er ist aber unzulässig, weil es an der Darlegung eines Zulassungsgrundes fehlt. Gemäß § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO müssen in dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nach § 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO - in gleicher Weise wie in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO - dargelegt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 46/08, WM 2008, 2225 Rn. 4 und vom 16. August 2012 - I ZR 199/11, juris Rn. 4 f. mwN). Daran fehlt es hier. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

EllenbergerMatthiasTolkmitt
GrünebergDerstadt