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BGH·XI ZR 504/21·29.11.2022

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mangels grundsätzlicher Bedeutung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen OLG Hamburg. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Gericht verweist auf frühere Entscheidungen, legt die Kosten dem Kläger auf und bestimmt den Gegenstandswert auf 22.000 €.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mangels grundsätzlicher Bedeutung und Notwendigkeit einer Revisionsentscheidung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

2

Das Revisionsgericht kann seine Zurückweisung mit Verweis auf frühere Entscheidungen begründen; eine weitergehende Begründung kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO entfallen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der unterlegene Beschwerdeführer zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Für das Beschwerdeverfahren ist ein Gegenstandswert festzusetzen; dieser ist im Beschluss anzugeben.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24. September 2021, Az: 11 U 178/20

vorgehend LG Hamburg, 7. Oktober 2020, Az: 319 O 72/19

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. September 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zur Begründung verweist der Senat insbesondere auf seine Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff., vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 7 f. mwN (in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, WM 2022, 1908) und vom 26. Juli 2022 - XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 50 ff. mwN sowie auf seine Beschlüsse vom 15. März 2022 - XI ZB 31/20, WM 2022, 921 Rn. 25 ff., vom 26. April 2022 - XI ZB 27/20, WM 2022, 1169 Rn. 22 ff. und vom 19. Juli 2022 - XI ZB 32/21, WM 2022, 1684 Rn. 23 ff. und 33.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.

Ellenberger Matthias Menges Derstadt Ettl