Kapitalanlagegeschäft: Haftung des Kapitalanlagevermittlers aus Auskunftsvertrag neben spezialgesetzlicher Prospekthaftung im Altfall
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Inhaltlich stellte der Senat fest, dass die bis 31.5.2012 geltende spezialgesetzliche Prospekthaftung (§ 13 VerkProspG, § 44 BörsG) eine daneben bestehende Haftung des Prospektverantwortlichen als Anlagevermittler aus einem Auskunftsvertrag nicht ausschließt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung
Abstrakte Rechtssätze
Die spezialgesetzliche Prospekthaftung nach den bis 31. Mai 2012 geltenden Regelungen schließt eine daneben bestehende vertragliche Haftung des Prospektverantwortlichen aus einem mit dem Anleger geschlossenen Auskunftsvertrag nicht aus.
Ob eine spezialgesetzliche Haftungsregelung die Geltung weitergehender vertraglicher Haftungsansprüche ausschließt, ist anhand des Wortlauts und der Systematik der einschlägigen Vorschriften zu prüfen; eine generelle Ausschlusswirkung besteht nicht ohne ausdrückliche Regeln.
Für Altfälle sind die bis zu einem maßgeblichen Stichtag geltenden Fassungen von VerkProspG und BörsG maßgeblich für die Abgrenzung zwischen prospektspezifischer Haftung und vertraglicher Haftung.
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 21. Februar 2022, Az: 13 U 144/16
vorgehend LG Hamburg, 12. Mai 2016, Az: 327 O 281/15
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. Februar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung schließt in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung des Prospektverantwortlichen als Anlagevermittler aus einem mit dem Anleger geschlossenen Auskunftsvertrag nicht aus. Dies ergibt sich aus § 13 VerkProspG, § 47 Abs. 2 BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelfer, die diese zu tragen haben (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
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