Nichtzulassungsbeschwerde: Kein Widerrufsrecht nach vollständiger Erfüllung des Verbraucherdarlehens
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Revision in einem Widerrufsverfahren über ein Darlehen. Streitpunkt war, ob nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach Art.14 Abs.1 der Richtlinie 2008/48/EG besteht. Der BGH weist die Beschwerde als nicht grundsätzlic h zurück und folgt der EuGH-Rechtsprechung, wonach bei bereits vollständiger Erfüllung kein Widerrufsrecht mehr besteht. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und bei vollständiger Erfüllung kein Widerrufsrecht besteht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerrufsrecht nach Art.14 Abs.1 der Richtlinie 2008/48/EG besteht nicht, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits vollständig erfüllt ist.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weiteren Entscheidungsbegründung absehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Braunschweig, 3. April 2024, Az: 4 U 201/23
vorgehend LG Braunschweig, 14. April 2021, Az: 5 O 5217/19 (2275)
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. April 2024 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 bis 279, 292 - BMW Bank u.a.; Senatsurteil vom 28. Januar 2025 - XI ZR 162/21, NJW 2025, 894 Rn. 11 ff. mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl