Nichtzulassungsbeschwerde: Teilzulassung der Revision gegen Abweisung der Klage gegen Beklagte 1
KI-Zusammenfassung
Die Kläger richten eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision. Der BGH lässt die Revision insoweit zu, als das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen hat, und weist die Beschwerde ins Übrige zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der Senat stellt zudem fest, dass die Beklagte zu 2 keine Vertriebsverantwortung oder Geschäftsführungsbefugnis trägt und bestätigt seine Zuständigkeit.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde teilweise stattgegeben: Revision gegen die Abweisung der Klage gegen Beklagte 1 zugelassen; im Übrigen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Zulassung der Revision kann beschränkt erfolgen; der Senat kann die Revision nur hinsichtlich einzelner von der Berufungsentscheidung betroffener Streitpunkte zulassen.
Zurechnung von Vertriebsverantwortung setzt darlegungs- und beweiskräftige Anhaltspunkte voraus; aus einem Prospekt kann sich ergeben, dass eine bestimmte Gesellschaft den Vertrieb übernommen hat, sodass andere Beteiligte nicht verantwortlich sind.
Der Senat kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer weiteren Begründung des Beschlusses absehen, wenn die Ausführungen entbehrlich sind.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 26. August 2021, Az: 6 U 7/21
vorgehend LG Hamburg, 18. Dezember 2020, Az: 313 O 10/20
nachgehend BGH, 11. Juni 2024, Az: XI ZR 491/21, Urteil
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. August 2021 insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Zur Begründung wird auf die Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2023 (XI ZR 60/22, juris Rn. 6 ff.) und vom 13. Dezember 2022 (XI ZB 10/21, WM 2023, 245 Leitsatz und Rn. 18 ff.) Bezug genommen. Die Beklagte zu 2 trägt keine Vertriebsverantwortung. Nach dem Prospekt hat die A. GmbH den Vertrieb übernommen. Der Beklagten zu 2 kommt auch keine Geschäftsführungsbefugnis zu.
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Zuständigkeit des XI. Zivilsenats gegeben. Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Senatsbeschluss vom 25. Juli 2023 (XI ZB 11/21, juris Rn. 23).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Streitwert: bis 290.000 €
Ellenberger Grüneberg Schild von Spannenberg Sturm Ettl