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BGH·XI ZR 489/21·26.09.2023

Nichtzulassungsbeschwerde teilweise stattgegeben: Revision gegen Abweisung gegen Bekl. 2 zugelassen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtNichtzulassungsbeschwerde/RevisionszulassungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision. Der BGH ließ die Revision insoweit zu, als das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen hatte, und wies die Beschwerde im Übrigen wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung nach §543 Abs.2 ZPO zurück. Der Senat stellte fest, dass Beklagte 1 und 3 keine Vertriebs- oder Geschäftsführungsbefugnis innehatten und bestätigte seine Zuständigkeit; eine weitergehende Begründung unterblieb gem. §544 Abs.6 ZPO.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde teilweise stattgegeben: Revision gegen die Abweisung der Klage gegen Beklagte zu 2 zugelassen, im Übrigen zurückgewiesen (keine grundsätzliche Bedeutung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

2

Die Revision kann teilweise zugelassen werden, soweit hinreichende Erfolgsaussichten der Revision gegen einzelne Entscheidungen der Berufungsinstanz bestehen.

3

Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 Halbsatz 2 ZPO von einer weiteren ausführlichen Begründung absehen, wenn diese entbehrlich ist.

4

Bei der Zuordnung von Vertriebsverantwortung und persönlicher Haftung sind Prospektangaben und die konkrete Geschäftsführungsbefugnis maßgeblich; fehlt eine solche Befugnis, begründet dies keine persönliche Verantwortlichkeit der Mitbeteiligten.

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Die Zuständigkeit eines Senats kann sich aus dessen früherer Rechtsprechung ergeben und ist für vergleichbare Streitfragen heranzuziehen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 26. August 2021, Az: 6 U 12/21

vorgehend LG Hamburg, 18. Dezember 2020, Az: 313 O 9/20

nachgehend BGH, 11. Juni 2024, Az: XI ZR 489/21, Urteil

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. August 2021 insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 (XI ZR 60/22, juris Rn. 6 ff.) Bezug genommen. Die Beklagten zu 1 und zu 3 tragen keine Vertriebsverantwortung. Nach dem Prospekt hat die A. GmbH den Vertrieb übernommen. Den Beklagten zu 1 und zu 3 kommt auch keine Geschäftsführungsbefugnis zu.

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Zuständigkeit des XI. Zivilsenats gegeben. Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Senatsbeschluss vom 25. Juli 2023 (XI ZB 11/21, juris Rn. 23).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Streitwert: bis 35.000 €.

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