Fortbestehendes Widerrufsrecht bei Altverträgen über Immobiliendarlehen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung: Datum des Ablaufs der absoluten Ausschlussfrist
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil zu Widerrufsrechten bei Altverträgen über Immobiliendarlehen; das BGH wies die Beschwerde zurück und berichtigte den Tenor zugunsten der Beklagten. Der Senat legt Art.229 §38 Abs.3 EGBGB dahin aus, dass das Widerrufsrecht bis zum Ablauf des 21. Juni 2016 ausgeübt werden konnte. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung; eine abweichende Auslegung nach §187 Abs.2 BGB lehnte der BGH ab.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Tenor des Berufungsurteils berichtigt (Berufung der Beklagten)
Abstrakte Rechtssätze
Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB ist so auszulegen, dass ein erfasstes Widerrufsrecht drei Monate nach dem 21. März 2016 und damit bis zum Ablauf des 21. Juni 2016 ausgeübt werden konnte.
Zur Wahrung der in Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB bestimmten Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung bis zum Ablauf des letzten Tages (vgl. § 355 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB in der bis 10.6.2010 geltenden Fassung).
Bei der Auslegung von Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB sind Wortlaut, systematische Stellung und Gesetzgebungsgeschichte maßgebliche Auslegungskriterien; eine entgegenstehende Heranziehung des § 187 Abs. 2 BGB führt nicht zu einem früheren Fristende.
Die bloße Berufung auf abweichende Auffassungen in Literatur oder unterer Rechtsprechung begründet nicht die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 30. Juni 2017, Az: 5 U 1681/16
vorgehend LG Dresden, 28. Oktober 2016, Az: 9 O 1443/16
Tenor
Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Juni 2017 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) im Tenor dahin berichtigt, dass es unter "I." anstelle "Auf die Berufung der Kläger" zutreffend heißt: "Auf die Berufung der Beklagten".
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 1 EGBGB so verstanden hat, ein von dieser Vorschrift erfasstes Widerrufsrecht habe bis zum Ablauf des 21. Juni 2016 ausgeübt werden können, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung bis zum Ablauf des 21. Juni 2016 genügte (§ 355 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung). Sowohl der Wortlaut der Vorschrift ("drei Monate nach dem 21. März 2016") als auch eine systematische Zusammenschau mit Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, demzufolge der Ablauf des dort genannten Tages entscheidet, als auch die Gesetzgebungsgeschichte (BT-Drucks. 18/7584, S. 146: "also mit Ablauf des 21. Juni 2016") führen zu diesem Ergebnis (ebenso BVerfG, WM 2016, 1431, 1433 und WM 2016, 1434, 1437; OLG Stuttgart, ZIP 2017, 1459 f.; Kreße, WM 2017, 1485, 1490; Krumscheid, EWiR 2017, 453, 454; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., Art. 229 § 38 EGBGB Rn. 5). Soweit in der Literatur (Omlor, NJW 2016, 1265, 1267 f.; ders., BKR 2017, 123; Spitzer, MDR 2016, 1297, 1301 f.) und von der landgerichtlichen Rechtsprechung (LG Essen, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 6 O 383/16, juris Rn. 82 ff.; LG Köln, BKR 2017, 300 Rn. 12 f.; LG Stuttgart, BKR 2017, 121, 122) wegen des Inkrafttretens der Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemäß Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl I S. 396) am 21. März 2016 um 0.00 Uhr unter Verweis auf § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB anderes vertreten wird, steht dem die Auslegung des Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 1 EGBGB anhand der genannten Auslegungskriterien entgegen.
Im Übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 242 BGB erkennen, dass es die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen und gewürdigt hat. Zulassungsrelevante Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 155.000 €.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt