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BGH·XI ZR 474/21·16.04.2024

Nichtzulassungsbeschwerde: Widerrufserklärung nach Fristablauf unzulässig

ZivilrechtSchuldrechtVerbrauchervertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung und die Ablehnung seines Widerrufs. Der BGH wies die Beschwerde zurück und stellte fest, dass dem Kläger beim Abgeben der Widerrufserklärung kein Widerrufsrecht mehr zustand, weil die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Auf eine weitergehende Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO verzichtet.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Widerrufserklärung wegen Ablaufs der Widerrufsfrist unwirksam

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften des Verbrauchervertragsrechts besteht nicht mehr, wenn die gesetzliche Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist; eine nach Ablauf abgegebene Widerrufserklärung ist unwirksam.

2

Bei der Wirksamkeit eines Widerrufs ist die Einhaltung der Widerrufsfrist maßgeblich; verspätete Widerrufserklärungen können das Widerrufsrecht nicht wiederherstellen.

3

Der Bundesgerichtshof kann in gleichgelagerten Fällen auf bereits ergangene Entscheidungen verweisen und gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von weiteren Ausführungen absehen.

4

Bei Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 15. Juli 2021, Az: 14 U 221/21

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 17. Dezember 2020, Az: 10 O 4511/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Dem Kläger stand bei Abgabe seiner Widerrufserklärung ein Widerrufsrecht nicht mehr zu. Die Widerrufsfrist war bereits abgelaufen. Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, juris Rn. 19 ff., 29 ff., 32 ff., 37 ff., 44 ff.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 50.000 €.

Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl