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BGH·XI ZR 473/20·16.03.2021

Nichtzulassungsbeschwerde und Aussetzungsantrag zurückgewiesen (BGH XI ZR 473/20)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtRechtsmittelrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Aussetzung des Verfahrens und legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Köln ein. Der BGH wies sowohl den Aussetzungsantrag als auch die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat verweist auf frühere Entscheidungen und verzichtet gemäß § 544 Abs. 6 ZPO auf weitere Ausführungen; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Beschluss und Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und damit die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht zu erwarten ist.

3

Der Senat kann zur Begründung auf frühere Entscheidungen verweisen und gemäß § 544 Abs. 6 ZPO auf eine weitergehende Darstellung verzichten, wenn keine abweichenden Erwägungen ersichtlich sind.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 27. August 2020, Az: 13 U 107/20

vorgehend LG Köln, 31. März 2020, Az: 22 O 384/19

nachgehend BVerfG, 3. April 2022, Az: 1 BvR 701/21, nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. August 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg