Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Aussetzung des Verfahrens und legten Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG München ein. Der BGH weist den Aussetzungsantrag zurück und verneint die Zulassung der Revision, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Vereinheitlichung der Rechtsprechung eine Entscheidung erfordern. Weitere Begründung unterbleibt; die Kläger tragen die Kosten.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung nach § 543 Abs. 2 ZPO abgewiesen; Aussetzungsantrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.
Der Senat kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer weiteren Begründung des Beschlusses absehen.
Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist zurückzuweisen, wenn die für eine Aussetzung geltend gemachten Gründe nicht hinreichend dargelegt sind oder die Voraussetzungen einer aufschiebenden Wirkung nicht bestehen.
Bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat die unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 30. Dezember 2019, Az: 19 U 5879/19
vorgehend LG München I, 24. September 2019, Az: 40 O 5518/19
nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 2194/20, Verfassungsbescherde nicht angenommen
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Dezember 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 15 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 25.000 €.
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