Nichtzulassungsbeschwerde und Aussetzungsantrag zurückgewiesen (BGH XI ZR 469/19)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Aussetzung des Verfahrens und erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG München. Der BGH wies sowohl den Aussetzungsantrag als auch die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einheitlicher Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderten. Der Senat prüfte die Erfolgsaussichten der Revision und nahm sie nicht an; eine weitergehende Begründung unterblieb mangels Erforderlichkeit. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gegenstandswert bis 40.000 €.
Ausgang: Aussetzungsantrag und Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin werden zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Der Senat hat bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde die Erfolgsaussichten einer Revision zu prüfen; eine negative Aussicht kann zur Zurückweisung der Beschwerde führen.
Ist die Zurückweisung aufgrund bereits gefasster Senatsbeschlüsse tragfähig, kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 ZPO von einer weiteren Begründung abgesehen werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO); der Gegenstandswert kann vom Senat festgesetzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 27. August 2019, Az: 5 U 3291/19
vorgehend LG München I, 9. Mai 2019, Az: 22 O 13837/18
nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 2785/20, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. August 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 40.000 €.
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