Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – keine grundsätzliche Bedeutung (XI ZR 457/21)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger richteten eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Celle; der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsentscheidung erfordern. Der Senat verweist auf seine frühere Entscheidung (XI ZR 161/21) und sieht keine weitere Begründung als erforderlich an. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und Revision nicht zuzulassen ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Das Revisionsgericht kann auf eine weitergehende Begründung verzichten und auf eine frühere Entscheidungen verweisen, wenn nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO eine ausführliche Begründung entbehrlich ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist vom Gericht zu bestimmen und kann für das Beschwerdeverfahren gesondert festgesetzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 2. August 2021, Az: 3 U 67/21
vorgehend LG Hannover, 25. Februar 2021, Az: 4 O 5/21
nachgehend BVerfG, 13. Oktober 2022, Az: 1 BvR 1647/22
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. August 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 8. Februar 2022 (XI ZR 161/21, juris).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 230.000 €.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg