Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – keine grundsätzliche Bedeutung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Aussetzung des Verfahrens und erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG. Der BGH wies den Aussetzungsantrag sowie die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat prüfte und verneinte die Erfolgsaussichten der Revision. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Ausgang: Aussetzungsantrag und Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Revisionsgericht hat die Erfolgsaussichten einer Revision summarisch zu prüfen; das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten rechtfertigt die Zurückweisung der Beschwerde.
Der Senat kann sich zur Begründung auf frühere, einschlägige Entscheidungen berufen und gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO von einer weiteren Ausführung absehen, wenn dadurch die Wesensgehalte der Entscheidung ausreichend vermittelt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 10. September 2019, Az: 17 U 3180/19
vorgehend LG München I, 28. Mai 2019, Az: 3 O 2805/19
nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 2497/20, Verfassungsbescherde nicht angenommen
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. September 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 40.000 €.
Ellenberger Joeres Grüneberg Menges Derstadt