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BGH·XI ZR 434/19·26.05.2020

Nichtzulassungsbeschwerde zu Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkreditverträgen zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherkreditrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH weist den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens sowie die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Revision keine Erfolgsaussichten hat. Der Senat stellt fest, dass die Widerrufsinformation dem gesetzlichen Muster (Anlage 7 zu Art.247 EGBGB aF) entspricht und formatliche Abweichungen zulässig sind. Die Gesetzlichkeitsfiktion des Art.247 §6 Abs.2 Satz3 EGBGB aF steht einer richtlinienkonformen Auslegung entgegen; Vorabentscheidungsgesuche begründen keine Aussetzung (acte clair).

Ausgang: Antrag auf Aussetzung und Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung und keine Erfolgsaussichten der Revision festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Eine in den Vertragsunterlagen enthaltene Widerrufsinformation, die dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art.247 §6 Abs.2 und §12 Abs.1 EGBGB aF entspricht und durch Hervorhebung/Überschriften deutlich gestaltet ist, erfüllt die gesetzlichen Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie hinsichtlich der Gestaltungspflichten.

3

Die gesetzliche Fiktion des Art.247 §6 Abs.2 Satz3 EGBGB aF kann die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung einschränken; eine Abkehr von der vom Gesetzgeber vorgegebenen Form ist nicht geboten, wenn der Gesetzgeber die Darstellung ausdrücklich angeordnet hat.

4

Bei verbundenen Verträgen im Sinne des § 358 BGB kann eine hinreichende Bezeichnung der Verbindung in den Vertragsunterlagen die Wiederholung dieser Angaben in der Widerrufsinformation entbehrlich machen.

5

Vorabentscheidungsgesuche rechtfertigen eine analoge Aussetzung nach § 148 ZPO nicht, wenn die aufgeworfenen Fragen aufgrund Wortlauts, Systematik und Regelungszweck der Richtlinie als acte clair gelten.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG§ Richtlinie 87/102/EWG§ 358 BGB§ Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF§ Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 21. August 2019, Az: 19 U 3407/19

vorgehend LG München I, 24. Mai 2019, Az: 27 O 12876/18

nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 2304/20, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. August 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).

Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf seine Urteile vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, WM 2019, 2353, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und XI ZR 11/19, juris) sowie seine Beschlüsse vom 11. Februar 2020 (XI ZR 648/18, juris) und vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838). Sofern der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26. März 2020 (C-66/19, WM 2020, 688 - "Kreissparkasse Saarlouis") entschieden hat, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46, künftig: Verbraucherkreditrichtlinie) sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise, kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) berufen. Die in den Vertragsunterlagen enthaltene Widerrufsinformation setzt sich durch eine graue Unterlegung sowie durch ihre Überschrift vom übrigen Vertragstext ab und ist mittels weiterer, in Fettdruck gehaltener Zwischenüberschriften deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Dass die Beklagte den Verbraucher direkt angesprochen hat, ist ausweislich der ersten Sternchenfußnote zum gesetzlichen Muster ebenso zulässig wie die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 6, 6a, 6b, 6c, 6f und 6g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Kaufvertrag, der Ratenschutzversicherung Tod und Arbeitsunfähigkeit (AU), der Ratenschutzversicherung Arbeitslosigkeit (AL)/Schwere Krankheiten (SK) und der Shortfall GAP Versicherung um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte genau bezeichnet, so dass eine Wiederholung in der Widerrufsinformation nach dem dritten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entbehrlich war. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, aaO) im Einzelnen begründet, dass und weshalb es ihm verwehrt ist, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF zu stellen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum (Senatsbeschluss vom 31. März 2020, aaO Rn. 10 ff.). Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es unschädlich, dass die Beklagte in der Widerrufsinformation den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit "0,00 Euro" angegeben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2020, aaO Rn. 9) und an anderer Stelle in den Vertragsunterlagen die Aufrechnungsbefugnis und das Zurückbehaltungsrecht des Darlehensnehmers eingeschränkt hat (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2019 - XI ZR 307/18, WM 2020, 87 Rn. 22 mwN).

Die Vorabentscheidungsgesuche des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg (Beschlüsse vom 7. Januar 2020 - 2 O 315/19, BKR 2020, 151, vom 5. März 2020 - 2 O 328/19, 2 O 280/19, 2 O 334/19, juris und vom 31. März 2020 - 2 O 294/19, 2 O 249/19, juris) vermögen eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die von dem Einzelrichter in seinen Vorabentscheidungsgesuchen aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - "C.I.L.F.I.T."; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - "Intermodal Transports"; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 35.000 €.

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