Nichtzulassungsbeschwerde zu Widerrufsbelehrung und Gesetzlichkeitsfiktion im Verbraucherkreditrecht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens und legte Nichtzulassungsbeschwerde ein gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung. Der BGH wies den Aussetzungsantrag und die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Erfolgsaussichten der Revision fehlen. Der Senat befand, dass die Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Muster entsprach und zulässige Gestaltungsvarianten aufwies; ein Vorabentscheidungsersuchen war wegen 'acte clair' nicht erforderlich.
Ausgang: Aussetzungsantrag und Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen (keine grundsätzliche Bedeutung, keine Erfolgsaussichten).
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordert und die Erfolgsaussichten der Revision nicht gegeben sind (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Entspricht die in den Vertragsunterlagen enthaltene Widerrufsinformation dem gesetzlichen Muster (Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF) und den zulässigen Gestaltungsvarianten (z. B. Hervorhebung, Zwischenüberschriften, Formatabweichungen), so erfüllt sie die Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie und begründet keinen Widerrufsmangel.
Bei verbundenen Verträgen im Sinne des § 358 BGB genügt eine eindeutige Bezeichnung der Verbundenheit in der Widerrufsinformation; eine zusätzliche Wiederholung der Vertragsverknüpfung in jedem Abschnitt ist entbehrlich, wenn die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit gewahrt bleiben.
Ein Aussetzungsersuchen an den EuGH ist nicht geboten, wenn die Auslegung der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften wegen Wortlauts, Systematik und Regelungszweck offenkundig ist ('acte clair'); in diesem Fall rechtfertigt dies keine analoge Aussetzung nach § 148 ZPO.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 29. Juli 2019, Az: 17 U 2632/19
vorgehend LG München I, 26. April 2019, Az: 22 O 1683/19
nachgehend BVerfG, 9. Dezember 2020, Az: 1 BvR 1809/20, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Juli 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf seine Urteile vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, WM 2019, 2353, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und XI ZR 11/19, juris) sowie seine Beschlüsse vom 11. Februar 2020 (XI ZR 648/18, juris) und vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838). Sofern der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26. März 2020 (C-66/19, WM 2020, 688 - "Kreissparkasse Saarlouis") entschieden hat, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46, künftig: Verbraucherkreditrichtlinie) sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise, kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) berufen. Die in den Vertragsunterlagen enthaltene Widerrufsinformation setzt sich durch eine graue Unterlegung sowie durch ihre Überschrift vom übrigen Vertragstext ab und ist mittels weiterer, in Fettdruck gehaltener Zwischenüberschriften deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Dass die Beklagte den Verbraucher direkt angesprochen hat, ist ausweislich der ersten Sternchenfußnote zum gesetzlichen Muster ebenso zulässig wie die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 6, 6a, 6b, 6c, 6f und 6g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Kaufvertrag, der Ratenschutzversicherung Tod und Arbeitsunfähigkeit (AU) und der Ratenschutzversicherung Arbeitslosigkeit (AL)/Schwere Krankheiten (SK) um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte genau bezeichnet, so dass eine Wiederholung in der Widerrufsinformation nach dem dritten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entbehrlich war. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, aaO) im Einzelnen begründet, dass und weshalb es ihm verwehrt ist, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF zu stellen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum (Senatsbeschluss vom 31. März 2020, aaO Rn. 10 ff.).
Die Vorabentscheidungsgesuche des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg (Beschlüsse vom 7. Januar 2020 - 2 O 315/19, BKR 2020, 151, vom 5. März 2020 - 2 O 328/19, 2 O 280/19, 2 O 334/19, juris und vom 31. März 2020 - 2 O 294/19, 2 O 249/19, juris) vermögen eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die von dem Einzelrichter in seinen Vorabentscheidungsgesuchen aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - "C.I.L.F.I.T."; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - "Intermodal Transports"; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000,00 €.
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