Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus notarieller Bürgschaft abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Geschäftsführer beantragt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde, in der er eine selbstschuldnerische Bürgschaft mit abstraktem Schuldversprechen geleistet hat und die er als sittenwidrig rügt. Das Gericht lehnt den Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO ab. Zur Begründung führt es die pflichtgemäße Ermessenabwägung an und betont die wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers sowie die unzureichende Darlegung der Vermögens- und Sanierungsfähigkeit und die geringen Erfolgsaussichten der Klage.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO abgewiesen; fehlende Darlegungen und geringe Erfolgsaussichten führen zur Ablehnung
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und erfordert eine Abwägung zwischen den Nachteilen für den Schuldner, den Erfolgsaussichten der Klage und den wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers.
Der Antragsteller muss zur Begründung der einstweiligen Einstellung substantiiert seine Vermögensverhältnisse darlegen und darlegen, inwieweit eine Sanierung noch in seinem Einflussbereich liegt; das Unterlassen solcher Darlegungen spricht gegen die Gewährung der Anordnung.
Bloße Behauptungen der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsregelung ohne substantiierte, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte genügen nicht, um die sofortige Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde einstweilen zu verhindern.
Ergibt die summarische Würdigung, dass die Erfolgsaussichten der Klage gering sind, rechtfertigt dies die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hildesheim, 2. Februar 2026, Az: 4 O 185/25
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars N. S. in H. vom 6. Juli 2022 - Ur.Nr. - einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der Sc. GmbH, welche von dem Beklagten in den Jahren 2020 bis 2022 mit mehreren Maßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz unterstützt wurde und über deren Vermögen mit Beschluss vom 1. Mai 2025 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Am 6. Juli 2022 gab der Kläger mit der streitgegenständlichen Urkunde eine Bürgschaftserklärung ab, damit die Sc. GmbH eine weitere Stabilisierungsmaßnahme durch den Beklagten in Höhe von 10.000.000 € in Form eines nachrangigen Darlehens erhalten konnte. Es handelt sich um eine "selbstschuldnerische Bürgschaft mit diese besicherndem abstrakten Schuldversprechen nebst Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde".
Der Kläger hält die Regelungen für sittenwidrig und begehrt mit seiner Klage, die Zwangsvollstreckung aus der streitgegenständlichen Urkunde für unzulässig zu erklären. Zudem beantragt er die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
II.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat keinen Erfolg.
Die Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Anordnung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das die dem Schuldner drohenden Nachteile und die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen hat. In die Abwägung sind aber immer auch die wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers an einer zügigen Vollstreckung einzubeziehen (BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZR 311/18, juris Rn. 4).
Es besteht derzeit kein Anlass, die Zwangsvollstreckung aus der genannten Urkunde einzustellen. Der Kläger macht keine näheren Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen und stellt auch nicht dar, inwieweit eine Sanierung der in Insolvenz geratenen Unternehmensgruppe noch in seinem Einflussbereich liegt. Außerdem ist aufgrund seines Vorbringens nicht ersichtlich, warum die Rechte anderer Gläubiger den Rechten des Beklagten vorgehen sollten.
Darüber hinaus dürfte die Klage nach derzeitiger Würdigung keinen Erfolg haben.
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