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BGH·XI ZR 423/21·24.09.2024

Nichtzulassungsbeschwerde: Widerruf nach vollständiger Erfüllung des Darlehens unzulässig

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherkreditrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Braunschweig zur Ablehnung der Zulassung der Revision. Streitgegenstand war, ob ein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG besteht, wenn der Darlehensvertrag bei Abgabe der Widerrufserklärung bereits vollständig erfüllt war. Der BGH weist die Beschwerde zurück und folgt der Rechtsprechung des EuGH, nach der bei vollständiger Erfüllung kein Widerrufsrecht mehr besteht. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den OLG-Beschluss wird zurückgewiesen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat; ein Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie besteht nach vollständiger Erfüllung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei vollständiger Erfüllung eines Verbraucherdarlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG zu.

2

Die Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2008/48/EG richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die für inländische Gerichte maßgeblich ist.

3

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

4

Bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Richtlinie 87/102/EWG des Rates

Vorinstanzen

vorgehend OLG Braunschweig, 5. Juli 2021, Az: 4 U 225/21

vorgehend LG Braunschweig, 27. Oktober 2020, Az: 5 O 3097/19 (1268)

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5. Juli 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 undC-232/21, juris Rn. 274 - 279, 292 - BMW Bank u.a.; Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2024 - XI ZR 310/22, juris und vom 26. März 2024 - XI ZR 288/21, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg

Sturm Ettl