Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens und richtete Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG München. Zentral war, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Revision zuzulassen ist. Der BGH wies sowohl den Aussetzungsantrag als auch die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und prüfte die Erfolgsaussichten der Revision und verneinte sie. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Revisionsgericht prüft die Erfolgsaussichten der Revision; die Verneinung dieser Erfolgsaussichten kann die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigen.
Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens kann vom Revisionsgericht zurückgewiesen werden, wenn die zur Aussetzung erforderlichen Voraussetzungen nicht dargetan sind oder nicht vorliegen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der unterliegende Antragsteller gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 23. Juli 2019, Az: 19 U 1766/19
vorgehend LG München I, 5. März 2019, Az: 28 O 12062/18
nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 2182/20, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Juli 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris) und vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 50.000,00 €.
Ellenberger Joeres Grüneberg Menges Derstadt