Festsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit in Musterfeststellungsrevision auf 90.000 €
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit in der Revision eines Musterfeststellungsverfahrens. Der BGH setzt den Gegenstandswert auf 90.000 € fest und erklärt die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Maßgeblich ist der Wert, der dem Auftrag zur Revision zugrunde lag; für die hier streitigen Feststellungsziele gelten im Regelfall Bewertungsmaßstäbe von jeweils 20.000 €.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf 90.000 € stattgegeben; Entscheidung gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist zulässig, wenn der anwaltliche Gegenstandswert vom gerichtlichen Streitwert abweicht; maßgeblich ist der Wert, der der Auftragserteilung zugrunde lag.
Bei unbeschränktem Rechtsmittelauftrag richtet sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach der gesamten dem Mandanten aus dem Urteil verbleibenden Beschwer.
Der Streitwert der Musterfeststellungsklage bemisst sich nach dem öffentlichen Interesse an den Feststellungszielen (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO) und nicht nach der wirtschaftlichen Bedeutung der zur Klage angemeldeten Einzelansprüche.
Bei Verfahren über die variable Verzinsung von Prämiensparverträgen sind die einzelnen Feststellungsziele wegen ihrer überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Bedeutung, Vielzahl der Betroffenen und öffentlichen Relevanz im Regelfall mit jeweils 20.000 € zu bewerten; teilweise unterliegende Feststellungsziele sind entsprechend anteilig zu bemessen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 8. Februar 2023, Az: 5 MK 1/20, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren des Musterklägers wird auf 90.000 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Musterkläger hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Verfahren der Revision gegen das Musterfeststellungsurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Februar 2023 beauftragt. Mit der Revisionsbegründung hat der Musterkläger Feststellungsziele mit einem Gegenstandswert von insgesamt 30.000 € weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Juli 2024 die Revision des Musterklägers zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf 30.000 € festgesetzt.
Der Antragsteller beantragt, den Wert des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren festzusetzen.
II.
Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Revision bildete. Dieser Wert entspricht der gesamten sich aus dem Musterfeststellungsurteil ergebenden Beschwer des Musterklägers, da dieser dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag erteilt hat.
Diese Beschwer beträgt insgesamt 90.000 €. Der Musterkläger ist vor dem Oberlandesgericht mit den Feststellungszielen I., II., III.1., 2.a) bis c) und teilweise mit dem Feststellungsziel III.5. unterlegen.
Der Streitwert der Musterfeststellungklage bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). Maßgebend ist das Interesse der Allgemeinheit an den mit der Musterfeststellungsklage verfolgten Feststellungszielen und nicht die wirtschaftliche Bedeutung für diejenigen, deren Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von den Feststellungszielen abhängen (BT-Drucks. 19/2439, S. 29). Der Streitwert richtet sich folglich nicht nach dem Wert der zur Musterfeststellungsklage angemeldeten Einzelansprüche.
Bei der Bestimmung des Streitwerts der Feststellungsziele von Musterfeststellungsklagen im Zusammenhang mit der variablen Verzinsung von Prämiensparverträgen der vorliegenden Art sind die überdurchschnittlich hohe wirtschaftliche Bedeutung, die Vielzahl betroffener Bankkunden sowie der öffentlichkeitswirksame Meinungsstreit in Instanz-Rechtsprechung und Literatur zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund bewertet der Senat die Feststellungsziele in solchen Verfahren im Regelfall mit jeweils 20.000 €. Danach ergibt sich für das Feststellungsziel I., mit dem der Musterkläger eine feste Verzinsung von 4% p.a. begehrt, für das Feststellungsziel II., mit dem er hilfsweise eine Verzinsung zum jeweils vereinbarten Anfangszinssatz geltend macht, für das Feststellungsziel III.1., mit dem er die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln geltend macht und für die Feststellungsziele III.2.a) bis c), mit denen er hilfsweise in erster Linie eine Verzinsung auf der Grundlage der ehemaligen Zeitreihe WX4260 der Deutschen Bundesbank als Referenzzins verlangt, insgesamt ein Streitwert von 80.000 €. Mit dem Feststellungsziel III.5. ist der Musterkläger demgegenüber nur teilweise unterlegen. Das Oberlandesgericht hat auf dieses Feststellungsziel antragsgemäß festgestellt, dass die Musterbeklagte bei der von ihr vorzunehmenden Zinsanpassung den relativen Zinsabstand zu wahren hat. Die mit diesem Feststellungsziel vom Musterkläger weiter beanspruchte Feststellung, wonach eine negative Verzinsung ausgeschlossen sei, hat es demgegenüber nicht getroffen. Insoweit ist von einer Beschwer des Musterklägers in Höhe von 10.000 € auszugehen.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.
Schild von Spannenberg
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